Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Wird jedoch die Berufung, weil sie desert oder sonst 
formell unstatthaft, verworfen oder bloß über Inci- 
dent-Punkte oder sonst nicht definitiv entschieden: so 
tritt nur die Hälfte des Ansatzes ein. 
g. 3l1. 
C, in wichtigen Sachen: 
a) für ein Zwischen= oder Kontumazial-Erkenntniß 3 Thlr. — Gr. 
bis 6 
b) für ein Enderkenntniß 3S3 — 
bis 8 —= 
c) dafern aber die Appellation als desert oder un- 
statthaft verworfen, nur über Incident-Punkte 
oder über eine bloße Ertra-Judicial-Appell ation 
(falls sie in förmlichen Rechtsstreitigkeiten vor- 
kommt) entschieden wird, nur die Hälfte vorste- 
hender Ansätze. 
##. 32. 
Mit der in den vorstehenden §.§. 26— 31 bestimmten Aversional-Spor- 
tel sind zugleich alle Niederschriften und Ausfertigungen — nicht aber auch 
Abschriften und deren Beglaubigung — vom Anfange der Instanz oder des 
Abschnittes im Prozesse bis zur Eröffnung des Erkenntnisses und diese einschlüs- 
sig bezahlt, ausgenommen nur: 
a) die Registratur einer mündlichen Klage und mündlichen Liquidation im 
Konkurse, 
b) Ladung, Vernehmung und Vereidung von Zeugen und Sachverständigen, 
ingleichen Ausfertigung und Eröffnung von Zeugen-Rotuln, 
) Besichtigungs-Protokolle, 
d) Requisitions-Schreiben und die Verhandlungen bei dem regquirirten Ge- 
richte, 
e) die durch nachgesuchte Termins-Verlegung entstandenen Ausfertigungen, 
1) Termine zu gütlichen Verhandlungen, die außer dem Rechts-Termine — 
auf Antrag der Parteien oder nach Ermessen des Gerichtes — ange- 
setzt werden, 
8) Auftrags-Reseripte und die durch Streitverkündigung, Nennung des 
Autors, Streitdazwischentritt oder Streitwiederaufnahme, ingleichen durch 
Perhorrescenz veranlaßten Handlungen, hinsichtlich derer, sowie hinsichtlich
	        
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