Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

400 
Wird das Rechtsmittel von dem Appellations= Gericht selbst 
verworfen:: ... . 1TIhlr. 15 Gr. 
ist letzteres aber vor der Akten-Versendung zurückgenommen 
worden, so sind die einzelnen Handlungen nach K. 25 zu liquidi- 
ren, sowie auch die in allen diesen Fällen bei den Unterge- 
richten etwa vorgekommenen Handlungen. 
§S#.38. 
Verhandlungen über Nichtigkeitsklagen gegen ein Ober- 
Appellationsgerichts-Erkenntniß (S. 25 der provis. O.A.G.O.) 
werden nach den einzelnen Ansätzen des §K. 25 liquidirt. 
Ist ein Erkenntniß darin zu fällen, so wird dafür angesetzt 4 — 
bis 
Eben so viel, wenn in der Revisions-Instanz ein Kollegial= 
Beschluß, oder nach Mehrheit der Abstimmungen anderer aus- 
wärtiger Justiz-Kollegien ein Definitiv-Erkenntniß abzufassen ist. 
#§#. 39. 
Niederschriften und Ausfertigungen wegen gerichtlicher Feststellung und Bei- 
treibung von Kosten, Steuern, Gemeindeabgaben und grundherrlichen Gefällen 
werden — ohne Rücksicht auf einen höheren Betrag — stets nur wie gering- 
fügige Rechtssachen liquidirt. 
C. Eigenthumsveränd 
S. 40. 
Für gerichtliche Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes und für ge- 
richtliche Bestellung, Aufhebung oder Uebertragung eines dinglichen Rechtes an 
Immobilien, mit Ausnahme der Hypotheken: 
1) wenn der Werth des Gegenstandes (C. 12 und §. 13) 
  
bis 2 Thlr. betrütt. — Thlr. 8 Gr. 
2) von 2 bis 5 Thr. —. 10 
3) 5 10 — 15 
4) 10 1522 . . .. — 20 
5) 15 20 ... — . 25 
67)4 20 = 330 .. . 1-- — * 
7) 30 = 40; 1 1.0 = 
8) 40 = 5500 .. 1 20 = 
9) 50 600 2 — 
10) 60 = Q 2 . 15 =