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11) von 75 bis 100 Thaler .......... 3 Thlr. — Gr.
12) - 100 200; 4. — "“
13) 20 3000 5 —
14) 300 400.. 6 —
15) 400 500l.. 7. —
160) 500 750;0 9 —
177. 7550 1000„ 12 —.=
18)t 1000 = 100 -.......... 15-——--
19)-1)0020000.......... 1 Prozent und
20) 20,000 zhaler an trin ........... ½ Prozent hinzu,
21) wenn der Gegenstand zu Geld nicht anschlagbar ist,
B. bei Bestellung unschätzbarer Servituten. 15 Gr. bis 6 Thlr.
Die her bestimmte Sportel findet auch Anwendung bei Konstituirung einer
Zubehörung eines Grundstücks, z. B. bei Verbindung einer Berechtigung mit
einer unbeweglichen körperlichen Sache, und ist in diesem Falle nach dem Werthe
der Zubehörung oder bei Unschätzbarkeit derselben nach vorstehender Ziffer 21 zu
bestimmen.
#S. 41.
Die im vorigen Paragraphen bestimmten Sporteln finden Statt ohne Un-
terschied hinsichtlich des Rechtstitels der Erwerbung oder Befreiung, ob solcher
auf dem Gesetze unmittelbar, auf Vertrag oder auf letztwilliger Verfügung be-
ruhet, jedoch mit folgenden Ausnahmen und näheren Bestimmungen:
1) Bei allen im Verhältnisse von Ascendenten, Descendenten und Ehe-
gatten zu einander vorkommenden Erbezuschreibungen, seyen sie durch gesetzliche,
letztwillige oder vertragsmäßige Erbfolge, oder auch durch Lehns= oder Fidei-
kommiß-Folge herbeigeführt, ingleichen bei Erbtheilungen in Bezug auf den
Nachlaß eines Ascendenten, Descendenten oder Ehegatten, findet nur die Hälfte
und bei älterlichen Abtretungsverträgen (Traditions-Rezessen) nur zwei Dritt-
theile vorstehender Ansätze Statt.
Unter älterlichen (großälterlichen, urgroßälterlichen) Abtretungsverträgen
sind aber nur diejenigen zu verstehen, welche mit Bezug auf künftige Beerbung
geschlossen werden.
Diese Ausnahmen finden jedoch auf Stiefkinder oder Stiefältern so wenig
wie auf Geschwister Anwendung, wenn es sich zwischen letzteren nicht von Verthei-
lung älterlichen Eigenthumes, sondern von Abtretung oder Vererbung sonstigen
Vermögens handelt.
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