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Erhalten Stiefkinder mit leiblichen. Kindern einen gemeinschaftlichen Erb-
schein oder Traditions-Rezeß ausgefertiget, so ist die Sportel in Hinsicht auf
die Stiefkinder, je nach ihrem Antheile an den ererbten oder abgetretenen Grund-
stücken, auf den vollen Ansatz zu erhöhen.
2) Bei erbschaftlichen Grundstücksvertheilungen, einschlüssig derer, welche
auf anticipirter Erbfolge beruhen, zwischen Descendenten, Ascendenten und leib-
lichen Geschwistern ist die Sportel nicht nach den einzelnen Looszetteln, sondern
bloß nach dem Gesammtwerthe der erbschaftlichen Grundstücke auszuwerfen und
dieser Sportel-Betrag von den Erben gemeinschaftlich nach Verhältniß ihrer
Antheile zu tragen. Wenn jedoch Ein Erbe allein die sämmtlichen Grundstücke
annimmt, so hat dieser auch allein die Sportel zu tragen.
3) In Erbefällen, bei welchen sich die Erben alsbald in die Nachlaßgrund-
stücke theilen, oder solche Einem der Miterben allein überlassen, bedarf es nicht
erst einer gemeinschaftlichen Erbezuschreibung; es sey denn, daß die Erben unter-
ließen, eine auf Aufhebung der Gemeinschaft gerichtete Vereinigung binnen sechs
Monaten nach des Erblassers Tode gerichtlich anzuzeigen. Aber auch wenn erst
nach der gemeinschaftlichen Erbezuschreibung eine zwischen leiblichen Geschwistern
oder deren Abkömmlingen, oder zwischen ihnen und Accendenten, oder zwischen
letzteren allein bestehende Gemeinschaft aufgehoben wird, haben diejenigen solcher
Erben, welche dann die Grundstücke annehmen, nur die Hälfte der Ansätze des
. 40 Nr. 1 bis Nr. 20 vom Gesammtwerthe der nun vertheilten Grundstücke
zu entrichten. Nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist hat das Gericht zur ge-
meinschaftlichen Erbezuschreibung sofort vorzuschreiten und, da nöthig, die Er-
ben zur Beibringung des dazu Erforderlichen durch Strafauflagen anzuhalten;
wenn jedoch, vor Ausfertigung des Erbe- JZuschreibescheins, eine Erbtheilung noch
angezeigt wird, so ist auch dann noch ohne vorgängige Gesammt-Erbe-
zuschreibung die Uebereignung der jedem einzelnen Erben zugetheilten Grund-
stücke an diesen unmittelbar zu bewirken.
4) Ueber mehre in Folge eines und desselben Geschäftes, wenn auch von
verschiedenen Vorbesitzern, auf einen und denselben Erwerber übergeheude inlän-
dische Grundstücke ist stets nur Eine Urkunde auszufertigen und die Sportel nach
dem Gesammtwerthe anzusetzen.
Jnsbesondere findet dieses auch Anwendung auf Abtretungen zu einem
Chaussee-Zuge in einer und derselben Flur.
5d) Bei gerichtlicher Versteigerung von Grundstücken wird die Sportel von
jeder einzelnen Zuschlagsumme nach Nr. 1 bis Nr. 20 des vorstehenden Pa-
ragraphen bemessen.