Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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pelte, beträgt er über 25,000 Thlr., das Dreifache und wenn er über 50,000 
Thlr. beträgt, das Vierfache ein. 
. 48. 
Bei Anlegung und Fortführung von Real-Hypotheken-Büchern sind für 
die erste Eintragung eines jeden Gegenstandes, welcher ein besonderes Blatt 
erhält, nach Verschiedenheit des Gegenstandes die im §. 139 Nr. 1 bestimm- 
ten Ansätze von dem eingetragenen Eigenthümer zu entrichten, welche den mit 
Anlegung des Hypotheken-Buches beschäftigten Beamten als Kommissions-Ge- 
bühren zukommen. 
Wird ein Folium im Hypotheken-Buche für eine Berechtigung ange- 
legt, so treten dafür die Ansätze im F. 139, Nr. 1, b ein. 
Diese Ansätze — §. 139, Nr. 1, b — finden auch für Eintragung ei- 
ner „Veränderung hinsichtlich des Gegenstandes“ als Kommissions- 
Gebühren für den Buchführer, Statt und sind hierbei nach dem Werthe zu 
bestimmen, um welchen der Gegenstand des Foliums sich erhöht oder vermindert. 
#S 49. 
Für Eintragung eines Privilegiums in das Regi- 
ster über die allgemeinen Vorzugsrechte — Thlr. 10 Gr. 
und wenn die dadurch versicherte Forderung über 500 unn. beträgt — 20 
über 1000 Tllr. . I-—- 
bei unbestimmten Summen aber . 10 Gr. bis ! 
§#. 50. 
Für die Vormerkung eines solchen Privilegiums die Hälfte vorstehen- 
der Ansätze, welche bei späterer Eintragung an der Sportel für letztere aufzu- 
rechnen ist. 
. 51. 
Hypotheken und Privilegien, welche ohne Ausfertigung einer Urkunde ein- 
getragen werden, ingleichen die Pfandscheine für Darlehen aus Kirchen-Aera- 
rien, aus Sparkassen und milden Stiftungen jeder Art (C. 5 Nr. 9), so lange 
sie die Summe von 100 Thalern nicht übersteigen, ferner die Kautions-Scheine 
für Rechnungeführer der Kirchen, Schulen und milden Stiftungen unterliegen 
nur der Hälfte vorstehender Ansätze in den F. . 45 und 49. 
52. 
&. 
Die Pfandrechte und Privilegien, welche zur Sicherung des Vermögens 
Minderjähriger, Geisteskranker oder sonst wegen Gebrechen Bevormundeter von
	        
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