407
pelte, beträgt er über 25,000 Thlr., das Dreifache und wenn er über 50,000
Thlr. beträgt, das Vierfache ein.
. 48.
Bei Anlegung und Fortführung von Real-Hypotheken-Büchern sind für
die erste Eintragung eines jeden Gegenstandes, welcher ein besonderes Blatt
erhält, nach Verschiedenheit des Gegenstandes die im §. 139 Nr. 1 bestimm-
ten Ansätze von dem eingetragenen Eigenthümer zu entrichten, welche den mit
Anlegung des Hypotheken-Buches beschäftigten Beamten als Kommissions-Ge-
bühren zukommen.
Wird ein Folium im Hypotheken-Buche für eine Berechtigung ange-
legt, so treten dafür die Ansätze im F. 139, Nr. 1, b ein.
Diese Ansätze — §. 139, Nr. 1, b — finden auch für Eintragung ei-
ner „Veränderung hinsichtlich des Gegenstandes“ als Kommissions-
Gebühren für den Buchführer, Statt und sind hierbei nach dem Werthe zu
bestimmen, um welchen der Gegenstand des Foliums sich erhöht oder vermindert.
#S 49.
Für Eintragung eines Privilegiums in das Regi-
ster über die allgemeinen Vorzugsrechte — Thlr. 10 Gr.
und wenn die dadurch versicherte Forderung über 500 unn. beträgt — 20
über 1000 Tllr. . I-—-
bei unbestimmten Summen aber . 10 Gr. bis !
§#. 50.
Für die Vormerkung eines solchen Privilegiums die Hälfte vorstehen-
der Ansätze, welche bei späterer Eintragung an der Sportel für letztere aufzu-
rechnen ist.
. 51.
Hypotheken und Privilegien, welche ohne Ausfertigung einer Urkunde ein-
getragen werden, ingleichen die Pfandscheine für Darlehen aus Kirchen-Aera-
rien, aus Sparkassen und milden Stiftungen jeder Art (C. 5 Nr. 9), so lange
sie die Summe von 100 Thalern nicht übersteigen, ferner die Kautions-Scheine
für Rechnungeführer der Kirchen, Schulen und milden Stiftungen unterliegen
nur der Hälfte vorstehender Ansätze in den F. . 45 und 49.
52.
&.
Die Pfandrechte und Privilegien, welche zur Sicherung des Vermögens
Minderjähriger, Geisteskranker oder sonst wegen Gebrechen Bevormundeter von