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g. 56.
Hypotheken-Scheine, d. h. Zeugnisse über den Betrag der auf einem
Grundstücke haftenden Schulden oder über die Hypotheken-Fähigkeit desselben
überhaupt, welche einem Interessenten auf Nachsuchen ausgefertigt werden:
wenn der Werth des zu verpfändenden Gegenstandes
nicht über 100 Tolr. betragt ......... —Thlr 5 Er.
1000 ....... — 10
2000 = -......... —-16-
5000 - -....... —-20-
-10,000 - -...........l —-
-25,000 - -.......... 1 16 =
darüber hinaus ... .. 2 —-
Z.57.
Für den Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines Privi-
legiums zu Gunsten eines andern Gläubigers, ohne Unterschied, ob derselbe in
die Haupt-Schuldurkunde ausgenommen oder bloß zu Protokoll erklärt wird:
1) bei Verzichten der Ehegatten, Ascendenten oder Descen-
denten, Ein Sechstheil der Sportel für die Hypothek
oder für das Pririlegium, mindestens abrer.. —Thlr. 5 Gr.
2) bei anderen Verzichten ein Dritttheil der Sportel für bie
Hypothek oder für das Privilegium, mindestens jedoch —. 10
und wenn eine besondere Urkunde darüber ausgefertiget wer-
den muß, so ist dafür in beiden Fällen noch besondrss. —. 10
zu liquidiren.
Ist die Forderung, zu deren Gunsten der Verzicht geleistet wird, gerin-
ger als die bevorzugte Forderung, so wird die Sportel für den Verzicht nur
nach ersterer bemessen.
Anmerkung I1. Auch bei allen anderen Bürgschaften der Ehefrauen für ihre Ehemäuner
ist nach Maßgabe der Summe der Bürgschaft ein Sechstheil der Hypothek-Sportel 40
entrichten und mindestens... ...... 5
Anmerkung 2. Außer diesem Falle sind andere Bürgschaften, Verzichts= oder Kaulicns:
beistungen, welche gerichtlich errichtet, niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet
werden, nach §. 19 zu liquidiren.
Anmerkung 3. Wird jedoch neben einem Verzichte auf eine Hypothek oder auf ein
Privilegium zugleich eine weitere Bürgschaft geleistet, so ist immer nur die Sportel für
den Verzicht oder für die Bürgschaft (Anmerk. 1 und 2) zu liquidiren, je nachdem die
eine oder die andere höher ist.
Anmerkung J. Bürgschaften und Renunciationen für die Verbindlichkeiten eines Rech-
nungsführers oder Pachters aus dessen Verwaltung oder Pachtverhällnisse im Allgemei-
nen sind immer nur als auf unbestimmte Summen gerichtet anzusetzen.
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