Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

409 
g. 56. 
Hypotheken-Scheine, d. h. Zeugnisse über den Betrag der auf einem 
Grundstücke haftenden Schulden oder über die Hypotheken-Fähigkeit desselben 
überhaupt, welche einem Interessenten auf Nachsuchen ausgefertigt werden: 
wenn der Werth des zu verpfändenden Gegenstandes 
nicht über 100 Tolr. betragt ......... —Thlr 5 Er. 
1000 ....... — 10 
2000 = -......... —-16- 
5000 - -....... —-20- 
-10,000 - -...........l —- 
-25,000 - -.......... 1 16 = 
darüber hinaus ... .. 2 —- 
Z.57. 
Für den Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines Privi- 
legiums zu Gunsten eines andern Gläubigers, ohne Unterschied, ob derselbe in 
die Haupt-Schuldurkunde ausgenommen oder bloß zu Protokoll erklärt wird: 
1) bei Verzichten der Ehegatten, Ascendenten oder Descen- 
denten, Ein Sechstheil der Sportel für die Hypothek 
oder für das Pririlegium, mindestens abrer.. —Thlr. 5 Gr. 
2) bei anderen Verzichten ein Dritttheil der Sportel für bie 
Hypothek oder für das Privilegium, mindestens jedoch —. 10 
und wenn eine besondere Urkunde darüber ausgefertiget wer- 
den muß, so ist dafür in beiden Fällen noch besondrss. —. 10 
zu liquidiren. 
Ist die Forderung, zu deren Gunsten der Verzicht geleistet wird, gerin- 
ger als die bevorzugte Forderung, so wird die Sportel für den Verzicht nur 
nach ersterer bemessen. 
Anmerkung I1. Auch bei allen anderen Bürgschaften der Ehefrauen für ihre Ehemäuner 
ist nach Maßgabe der Summe der Bürgschaft ein Sechstheil der Hypothek-Sportel 40 
entrichten und mindestens... ...... 5 
Anmerkung 2. Außer diesem Falle sind andere Bürgschaften, Verzichts= oder Kaulicns: 
beistungen, welche gerichtlich errichtet, niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet 
werden, nach §. 19 zu liquidiren. 
Anmerkung 3. Wird jedoch neben einem Verzichte auf eine Hypothek oder auf ein 
Privilegium zugleich eine weitere Bürgschaft geleistet, so ist immer nur die Sportel für 
den Verzicht oder für die Bürgschaft (Anmerk. 1 und 2) zu liquidiren, je nachdem die 
eine oder die andere höher ist. 
Anmerkung J. Bürgschaften und Renunciationen für die Verbindlichkeiten eines Rech- 
nungsführers oder Pachters aus dessen Verwaltung oder Pachtverhällnisse im Allgemei- 
nen sind immer nur als auf unbestimmte Summen gerichtet anzusetzen. 
68
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.