Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Anumerkung B. Hypothelen-Bestellungen find, ohne Unterschied, ob solche für eigene 
oder fremde Verbindlichkeit erfolgen, nach 8. 45 fg. und nicht nach S. 57 zu liquidiren. 
K. 58. I 
MitobigenAnsähenG45biss.57)findallegetichtlicheNiederschrifs 
ten und Ausfertigungen von der Angabe der Hypothek oder von dem sonstigen 
Antrage auf Eintragung, Vormerkung, Erneuerung, Löschung oder Beurkun- 
dung bis zur Bemerkung im Hypotheken-Buche und bis zur Aushändigung der 
Urkunde bezahlt, ausgenommen nur: 
1) die Kopialien für die bei den Akten behaltene Abschrift eines besondern 
Verzeichnisses der verpfändeten Gegenstände; 
2) die Klassenansätze für Rekognitionen vor anderen Gerichten; 
3) für gerichtliche Aufnahme der Schuld= und Pfand-Verschreibung, wenn 
dem Gerichte kein Aufsatz überreicht wird 5 Thlr. — Gr. 
Aumerkung 1. Selbst wenn die Urkunde schon vollzogen übergeben und die Bestäti- 
gung u. s. w. ihr angefügt wird, darf für die alsdann bei den Akten zu behaltende 
Abschrift nichts Besonderes angerechnet werden. . 
Anmerkang 2. Auch für die einer Pfandurkunde einverleibten Zeugnisse, z. B. über 
Nichtvorhandenseyn älterer Hyporheken, Ledigkeit des Schuldners u. s. w., ist nichts 
zu liquidiren. 
Aumerkung 3. Bei auHergewöhnlichen Vorkommenheiten in Unterpfandssachen und wenn 
die Einzeichnung u. s. w. abgeschlagen oder das Gesuch zurückgenommen wird, treten 
bezüglich die Bestimmungen der Anmerkungen zu §. 43 ein. 
#59. 
Sind die für eine und dieselbe ungetheilte Schuld zugleich verpfändeten 
inländischen Immobilien unter verschiedenen Gerichtsbarkeiten gelegen, so hat 
nur diejenige Behörde, unter deren Gerichtsbarkeit das Haupt-Objekt liegt, oder 
eventuell diejenige, welche zuerst angegangen worden ist, die volle Aversional- 
Sportel anzusetzen, jede der übrigen Behörden aber nur ein Viertheil derselben; 
es darf jedoch dieser Ansatz niemals den Betrag übersteigen, welcher sich nach 
dem Tax-Werthe der einer nachkonfirmirenden Behörde unterworfenen Gegen- 
stände ergeben würde, aber auch nicht unter 4 Groschen betragen. Für den 
von dieser Behörde zurückbehaltenen Extrakt der Urkunde ist etwas nicht an- 
zusetzen. 
E. Lehnsangelegenbeiten. 
Bei den Grunvherren, hinsichtlich der so genaunten bäuerlichen Lehen, dienst- 
pflichtigen Güter, Zinsgüter, Erbzinsgüter und Laudemial- Güter. 
§#. 60. 
Ist das die Veräußerung eines Lehensstücks bestätigende Gericht nicht 
zugleich die Lehensbehörde, weil die Gerichtsherrschaft nicht zugleich die Lehens-
	        
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