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herrschaft ist, so muß an letztere für den Lehenschein noch besonders entrichtet
weenn — Thlr. 10 Gr.
wenn der Gegenstand über 100 Thaler betrüüt — 20
über 500 Thaaler
1
Bei Erbezuschreibung oder älterlichen Abtretungen aber nur halb Feooir
von allen Erben zusammen.
War die Lehensbehörde bieher zu einer solchen Gebühr nicht berechtiget,
so verbleibt es dabei auch fernerhin.
S. 61.
Obgleich es bei Allodial-Grundstücken neben der gerichtlichen Uebereignung
und Zuschreibung keiner Beleihung weiter bedarf (G. 174 der Verordnung vom
12. März 1841), so ist voch die Sportel für den Lehenschein — d. i. Qutt-
tung über Entrichtung des Lehengeldes und Bescheinigung über erfolgte Anmel-
dung zum Abschreiben und#Zuschreiben — unter den im K. 60 bestimmten
Voraussetzungen, ebenso wie die Lehenscheins-Gebühr nach §. 137, auch noch
ferner zu entrichten.
Wo diese Sportel früher von der Justiz-Behörde liquidirt worden, ist
dieselbe nunmehr an die Einnahmebehörde zugleich mit dem Lehengelde zu
entrichten.
Die Lehenschein-Sportel umfaßt zugleich die Sportel für Bestellung eines
Lehenträgers, wo ein solcher für laudemialpflichtige Grundstücke, welche sich
im dese einer juristischen Person befinden, der Verlehenrechtung wegen zu be-
ellen ist
1 F. Mieth= und Pacht-Verträge.
#. 62.
Mieth= oder Pacht-Verträge unterliegen an sich der Bestätigungs-
Sportel nicht; wird aber ein solcher Vertrag von der Behörde selbst verhan-
delt und abgeschlossen, wie z. B. in Konkurs= und Sequestrations-Angelegen-
heiten, so ist für sämmtliche dabei vorkommenden Niederschriften und Ausfer-
tigungen anzusetzen:
a) wenn die Gesammtsumme des Pachtzinses während der
ganzen Dauer des Vertrages nicht über 50 Thaler
betrüüft .. . ... — Thl. 16 Gr.
und für jede Seite, welche der Vertrag in der Rein-
schrift über Einen Bogen füllt, noh .. — 4
b) wenn die Gesammtsumme über 50 Thaler, aber nicht
über 100 Thaler betrüüt . . — .20