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und für jede Seite der Reiuschrift über Einen Bogen — Thlr. 5 Gr.
C) von jedem weitern vollen 100 Thalern bis 1000 Thaler
der Gesammtsumme treten dann noch hinnzt. — 8
d) von da an aber nuur — 4
und bei c und d immer noch für jede Seite der Rein-
schrift über Einen Bhnnanaa — 5 —-
S. 63.
Auf Kündigung oder sonst auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge sind
hinsichtlich des Sportel-Ansatzes so anzusehen, als ob sie bei landwirthschaft-
lichem Eigenthume auf drei Jahre, bei anderen Gegenständen auf Ein Jahr
geschlossen wären.
Sind sie auf einige Zeit gewiß, auf eine bestimmte folgende Zeit aber
ungewiß geschlossen, so richtet sich die Sportel nach der angegebenen ganzen
Pacht= oder Mieth-Zeit.
Prolongationen unterliegen denselben Sporteln wie neue Verträge.
g. 64.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Dienst= und Arbeits-
Verträge, welche von einer Behörde abgeschlossen werden, und es richtet sich
dabei die Sportel nach der Gesammtsumme des Lohnes oder Leistungspreises.
S. 65.
Ganz sportelfrei aber für jeden der Kontrahenten bleiben alle mit
Großherzoglichen Landeskassen, mit Kirchen, milden Stiftungen und Kommunen
abgeschlossene Pacht-, Mieth-, Dienst= und Arbeits-Verträge, jedoch mit Vor-
behalt der Bestimmungen in dem §. 128.
G. Bergleichs= und Veräußerungs-Dekrete.
S. 66.
Das obrigkeitliche Dekret, wodurch Vergleiche oder Veräußerungen oder
andere Verträge genehmigt werden, welche zu ihrer Gültigkeit dieses Dekretes
nothwendig bedürfen, z. B. bei Pflegebefohlenen, wenn der Gegenstand beträgt:
bis zu 50 Thalern einschluͤssis ......... — Thlr. 5 Gr.
-- 100......... —-10-
300 - -......... —-16-
500 - -......... ——-20
1000 - -......... l-—
- 2000 - —.. 1 16
- 5000 - -......... 2-—