Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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bis zu 10,000 Thalern einschlüssiee 3 /1—Er. 
darüber hinasss = — -- 
und wenn der Gegenstand zu Geld nicht anschlagbar 1# 10 
2 — 
Bei Vergleichs-Dekreten richtet sich der Ansatz nach %.% Erzse des An- 
spruches, nicht nach der Vergleichssumme, und die neben dem Dekrete vorkom- 
menden Niederschriften und Ausfertigungen sind nach der Klassen-Taxe beson- 
ders zu liquidiren, soweit nicht die in dem §. 5, Nr. 8 bestimmte Sportel- 
Freiheit eintritt. 
Ob das Dekret ausgefertiget oder nur zu den Akten ertheilt wird, ist 
gleichviel. 
Ganz ausgenommen sind die Dekrete über Vermögensbestandtheile der Kom- 
munen, Kirchen und Stiftungen (S. 6 Nr. 2). 
Wenn bei dem Gegenstande des Vergleiches Pflegebefohlene nur theilweise 
interessirt sind, so richtet sich die Sportel bloß nach dem Betrage ihres An- 
theiles, und wenn das Dekret für mehre Pflegebefohlene zu ertheilen ist, so“ 
muß jedem derselben sein Antheil nach Verhältniß seiner Betheiligung ausge- 
worfen, dabei aber auf die völlige oder theilweise Sportel-Freiheit eines jeden 
(§+. 5 Nr. 8, §. 6 Nr. 2 u) Rücksicht genommen werden. 
Anmerkung. Betrifft die Ausfertigung, worin das Dekret ausgesprochen wird, noch einen 
andern Gegenstand, so wird der dafür geeignete Sportel- Satz hinzugercchnet. 
H. Beendigung der Vormundschaften. 
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g. . 
Fuͤr die gerichtliche Aufhebung einer Vormundschaft, 
wenn das verwaltete Vermögen bei Beendigung der Ver- 
mundschaft 100 Thaler nicht übersteingt .. Töhlr. 10 Gr. 
wenn es bis zu 200 Thalern beträüäüüt. — . 20= 
bis zu 500 Thaln 1*. — 
bis zu 1000 Thalen 1 16 
und von jedem weitern 1000 Thalern noch — 8 
Hiermit ist das Protokoll über das Quittiren des Pfiehebefohlenen oder der 
sonstigen Interessenten und die Citation zu diesem Alte bezahlt, dafern derselbe 
bei dem Vormundschaftsgerichte selbst erfolgt. Quittirt der bisherige Pflegebe- 
fohlene vor einer andern Behörde, so findet nichtsdestoweniger die geordnete 
Sportel bei der inländischen Vormundschaftsbehörde Statt. Verlangt der bis- 
herige Vormund eine schriftliche Ausfertigung der Quittung, so erhöhet sich der 
Ansatz darum nicht. Es versteht sich, daß, wenn bei Beendigung der Vor-
	        
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