Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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vorherige Anfrage bei dem Staats-Ministerium, je nach den Ansätzen derjeni- 
gen Kategorie liquidirt werden, welcher sie nach den üblichen Rangverhältnissen 
am nächsten kommen. 
. 76. 
Wenn ein definitiv angestellter Staatsdiener, ohne in ein höheres Amt oder 
in eine höhere Besoldung einzurücken, einen höhern Titel erhält, so ist für das 
Dekret nur soviel anzurechnen, als der Unterschied zwischen dem Ansatze für 
das letztvorige Dekret und dem Ansatze für das neue beträgt. Wer gleichzei- 
tig mehre Prädikate erhält, entrichtet nur von dem höchsten die Taxe. 
. T7T. 
Auf Nachsuchen ertheilte Titel an Personen, welche nicht in Großherzoglichen 
Diensten stehen, unterliegen einem um die Hälfte höhern Ansatze. 
g. 
78. 
Adelsbriefe und andere Standeserhöhungen 100 Thlr. — Gr. 
Für die nachgesuchte Anerkennung eines auswärts ertheilten 
neuen Adels.. : —– 
bis 50. — 
eines auswärtigen Titelss.. 1. — 
bis 50. — 
Für die öffentliche Anerkennung eines Privat-Vereines t . 1 — " 
is 10 — 
Für die Erlaubniß zur Annahme eines fremden Familiennamens 
oder Wappens.. 10 — 
bis 30 —. 
#S. 79. 
Bei allen vorstehend bezeichneten Dekreten, Patenten, Diplomen, Restrip= 
ten und anderen Urkunden muß noch besonders der hälftige Betrag der 
eintretenden Sportel — und zwar: 
Ein Dritttheil (der Taxe) zu der Kasse des Waisen-Institutes, 
Ein Sechstheil (der Taxe) an den Botenmeister und die Kanzlisten der ge- 
heimen Staats-Kanzlei zur Entschädigung für ihre bisherigen Gebühren 
— entrichtet werden. 
#S#. 80. 
Für Besoldungen und Besoldungszulagen: 
von nicht über 50 Thaler . .NMichts, 
von über 50 Thaler bis 75 Thaler einschlüssig . . . I1 Thlr. — Gr. 
von über 75 Thaler bis 100 Thaler einschlüsig 15 
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