28
d) der Kriegskasse;
e) der Gendarmerie-Kasse;
4) der Kriegskosten= und Etapen-Kasse;
8) der Ministerial-Verwaltungskasse;
h) der General-Baukasse;
i) der Special-Kasse für die Vermessungs= und Katastrirungs-Fonds;
k) der Kasse der Oberaufsicht für Kunst und Wissenschaft
und vor der Hand
1) der Volksschul-Kasse (Kultus-Kasse).
2 die Einlösung und Wiederausgabe der 3% Obligationen au porteur
der Anleihe vom Jahre 1839, ohne lokale Beschränkung;
3) die Einlösung der inländischen Kasseanweisungen gegen Kurrant-Münz-
sorten, ohne lokale Beschränkung;
4) vorläufig auch die Abgabe der neuen Zinsbogen zu Obligationen au
porteur gegen die abgelaufenen Zins-Talons.
Ferner bleibt dem Großherzoglichen Rentmeister Schmidt wie seither über-
tragen:
" 5) die Verwaltung der Salzgelder-Obereinnahme für den Eisenach'schen
reis,
6) die Verwaltung der Zentral-Kasse für die eingezogenen Fuldaischen
Stiftungs-Fonds.
B. Da, wo die Geschäfte unter A auf den Bezirk des Rechnungsam-=
tes Eisenach sich beschränken, treten für die Bezirke der übrigen Rechnungs-
ämter des Eisenachischen Kreises diese selbst, bezüglich des Rentamts-Bezirks
Vacha aber vorerst die dortige Obereinnahme als zuständige Behörde ein.
C. Die Ablieferung der Erträge an indirekten Steuern aus dem Eise-
nachischen Kreise erfolgt von den betreffenden Hebestellen künftig unmittelbar an
die Großherzogliche Haupt-Staatskasse, mit Ausnahme der Salzgelder, hinsicht-
lich deren das Ablieferungsverhältniß zu der Salzgelder-Obereinnahme zu
Eisenach bis auf Weiteres unverändert bleibt.
Weimar am 18. Januar 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächftsschen
Staats-Ministeriums.
Thon.