Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Gestattung der Wiederverheirathung, wenn solche bei gericht- 
licher Scheidung nicht nachgelassen worden 5 Thlr. — G. 
bis 0 — 
der Trennung einer Ehe aus landesfürstlicher Macht- 
vollkommenheit ohne rechtliches Erkenntniß; hier 
wird der Ansatz jedes Mal von der allerhöchsten 
Behörde bestimmt. 
In allen diesen Fällen wird die Dispensations-Summe lediglich nach dem 
Vermögen der Betheiligten, ohne Rücksicht auf deren bürgerlichen Rang, be- 
messen. Die dabei vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen unterlie- 
gen überdieß den Klassen-Taxen des F. 19. 
In allen anderen als den in diesem Paragraphen angeführten kirchlichen 
Fällen, die bisher Dispensation erforderten, für welche aber das gegenwärtige 
Gesetz keine Dispensations-Summe festsetzt, sind immer nur die geeigneten 
Klassensätze zu liquidiren. 
Ganz aufgehoben werden namentlich folgende Dispensations-Sportel-Bestim- 
mungen: 
¾⅝ß für die Gestattung einer stillen Beisetzung:; 
b) für die Erlaubniß, in Ehescheidungsangelegenheiten durch Bevollmächtigte 
im Güte-Termine erscheinen zu dürfen, und 
JP) für die Ergänzung der von Aeltern oder Vormündern versagten Heiraths- 
bewilligung. 
Wo hingegen schon bisher in den in gegenwärtigem Paragraphen aufge- 
führten Fällen keine Dispensation nöthig war, ist auch fernerhin keine nöthig. 
Anmerkung 1. Wo und in wieweit im Eisenäach'schen Kreise die vorstehend geord- 
neten Dispensations-Gelder zeither in eine andere milde Kasse als in die angegebenen 
Kassen flossen, hat es auch ferner dabei sein Bewenden. 
Anmerkung 2. Ebeu so verbleiben die Dispensations-Gelder der Katholiken derjenigen 
Kasse, in welche sie vor dem 1. Januar 1834 flossen. 
b) In polizeilichen Angelegenheiten. 
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1) Dispensationen in Innungssachen v ....... 2 Thlr. — Gr. 
bis 6 * — 2 
Hiervon erhält jedes Mal die Waisen-Instituts-Kasse 
1 Thaler. 
2) Dispensationen zum Heirathen vor erlangter Volljährig- 
keit (Gesetz vom 15. Mai 182)0 2 —
	        
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