Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

426 
Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansäßze richtet sich jedes Mal nach 
den Vermögensumständen des Bittenden und nach der sonstigen Sachbewandniß, und sie 
ist in den an die höchste Behörde zu erstaltenden Berichten — wo thunlich — gutachtlich 
vorzuschlagen. 
Vierter Abschnitt. 
Von den an bestimmte einzelne Personen zu entrichtenden Gebäüh- 
fren (Separat-Gebühren). 
A. Verrichtungsgebühren bei Amtsbandlungen in Parteisochen außerhalb des 
Geschäfts-Lokals der Behörde, jedoch innerdalb der Flur des Gerichtssitzes. 
I. Bei den Unterbebörden. 
S. 80. 
1) In minderwichtigen oder geringfügigen Rechtsangelegenhei- 
ten, dem Vorstande der Behörde oder dem Aktuar — Thlr. 16 Gr. 
2) in anderen Angelegenheiten: 
a) wenn die Verrichtung nicht über eine Stunde dauert, 
dem Vorstade .....1--—- 
dem Aktuar oder Aktuariats- Gehülsen —. 20 
b) wenn sie nicht über vier Stunden dauert, 
dem Vorstadeeeenin . ... 1 . 10 
dem Aktuar oder Aktuarsats- Gehülfen 1 — 
) wenn sie länger, bis zu einem ganzen dauert, 
dem Vorstande 2 — 
dem Aktuar oder Aktuariats-Gehülfen 10= 
19. 
Bei mehrtägigen Verrichtungen sind wenigstens sechs Stunden täglich dem 
Geschäfte zu widmen. Wird Anfang und Ende der Expedition in dem Proto- 
kolle nicht genau bemerkt, so darf nur der geringere Ansatz liquidirt werden. 
92. 
Es versteht sich, daß in den Fällen, wo nach F. 5 ganze oder theilweise 
Sportel-Freiheit eintritt, auch die Verrichtungögebühren ganz oder theilweise 
wegfallen (C. 8). 
§. 93. 
In allen Untersuchungssachen finden die in dem F. 90 geordneten Gebüh- 
ren nirgends Statt. 
II. Bei den Oberbehörden. 
§&# 94 
In minderwichtigen oder geringfügigen Rechtsangelegenheiten ist stets nur 
ein Subaltern abzuordnen und für diesen anzusetzen. . — Thlr. 16 Gr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.