Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Anmerkung 1. Alle bier nicht uamentlich aufgefübtte Staats- und andere öffentliche Die- 
ner werden wie diejenigen namentlich Aufgeführten beurtheilt, denen fle in der Dienstab- 
stufung gleich stehen. 
Anmerkung 2. Hinsichtlich der niedern Hof- Dienerschaft verbleibt es bei den bisherigen, 
vom Heof- Marschallamte geordneten Diäten-Ansitzen. 
Anmerkung 3. Wenn mehre Stellen in Einer Person vereiniget sind, so werden die Diäten 
nur nach derjenigen Stelle bemessen, welcher gerade dus auswärtige Geschäft obliegt. 
Aumerkung 1. Porübeame und Gensd'armen haben überbaupt nur in den Zällen Diäten 
zu beziehen, für welche ihnen solche instrurttons mäig zugestanden werden. 
Anmerkung 5. Zu Zifsfer 10, 11 und 12. Der Diäten-Bezug, wie die nach S. 98 
zu leistende Vergütung für Quartier, Verbeitzung und Beleuchtung, fällt weg, wenn die 
dienstleistende Manuschaft Quartier mit Natural-Verpflegung nach den darüber de- 
stehenden Vorschriften erhält (5. 30 der Verordnung vom l. Dezember 1847, Gesetz vom 
30. Juni 1848). 
98. 
Wohnung über Nacht in Ecktesen. Verheitzung, Licht und Trinkgelder 
werden besonders — und zwar, soviel die unter Nr. 1 und 2 des vorstehen- 
den Paragraphen Aufgeführten betrifft, mit 1 Thaler 10 Groschen, bei denen 
unter Nr. 3 und Nr. 4 mit 1 Thaler, bei denen unter Nr. 5 und Nr. 6 mit 
20 Groschen, bei denen unter Nr. 7 aber mit 16 Groschen für jede Nacht — 
vergütet; vorbehältlich allenthalben specieller Bescheinigung eines etwa nöthig 
gewesenen Mehraufwandes. Auch sind die unter Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und 
Nr. 4 bezeichneten Staatsdiener für ihre Bedienten noch 10 Groschen täglich 
anzusetzen berechtiget. 
g. 99. 
Alle Bestimmungen des K. 96 über die Berechnung der Zeitdauer einer 
Abwesenheit gelten auch für die in dem F. 97 aufgeführten Personen. 
g. 100. 
Bei Verschickungen in das Ausland, wobei übernachtet werden muß, erhoͤhen 
sich die Diäten-Ansätze um die Hälfte. 
C. Trausport-Kosten. 
I. Bei den Unterbehörden. 
&S. 101. 
Bei jeder nöthigen Entfernung aus der Flur des Wohnortes: 
1) wenn sie nicht über Nacht dauert, i und d ber zusammen, 
dem Vorstande . . 1 Thlr. 12 Er. 
dem Altuar . .. .. . . 1-12 
2) wenn sie über Nacht dauert, für die Hinreise und die 
Rückreise zusammen: 
dem Vorstande.. — 
dem Altuar.. 2 —
	        
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