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3) an Orten, wo die Amtspersonen von obiger Durchschnittsbesti g nicht
ohne ihren baaren Schaden Gebrauch machen können, ist ver Betrag der
Transport-Kosten durch Quittung des Empfängers nach den laufenden
Miethpreisen zu bescheinigen.
Dann aber wird dem allein abgeordneten Aktuar nur Ein Pferd, dem
Beamten aber mit dem Aktuar werden zusammen zwei Pferde mit
Wagen vergütet; es sey denn, daß unter ganz besonderen Umständen auch
für den allein abgeordneten Aktuar ein zweispänniges Fuhrwerk, nach Er-
messen des Oberbeamten, nöthig gewesen.
Soweit ohne Nachtheil für den Dienst die Eisenbahn benutzt werden
kann, ist für den Dirigenten und für den Protokoll-Führer die zweite
Wagenklasse, für den Diener aber die dritte, neben den Kosten für den
Transport von und nach den Bahnhöfen, zu liquidiren.
4) Registratoren und Accessisten, welche mit dem Aktuar oder statt desselben
versendet werden, haben gleichviel Transport-Gebühren anzusprechen.
II. Bei den Oberbehörden und ihren Zugehörigen, bei dem Militär und bei der
Shern Hofdienerschaft.
#S 102.
Hinsichtlich der Vergütung der in Amtzgeschäften aufgewendeten Transport-
Kosten gilt:
1) der Grundsatz, daß in jedem einzelnen Falle, also auch bei Benutzung
der Eisenbahn, nur der wirklich gehabte Aufwand liquidirt werden darf;
2) für das Maß aber, innerhalb dessen der einzelne Diener derartige Auf-
wände halten soll, gelten folgende Vorschriften:
a) wo Eisenbahnverbindung besteht und sich im einzelnen Falle als genü-
gendes Transport-Mittel darstellt, muß diese statt jedes andern Trans-
port-Mittels benutzt werden, und zwar haben nur die Diener der im
§. 97 gedachten ersten, zweiten, dritten und vierten Kategorie Anspruch
auf Benutzung der I. Wagenklasse; die Diener der fünften und sechsten
Kategorie sind zur Liquidirung der II. Wagenklasse befugt; alle übrigen
sind nur berechtigt, die III. Wagenklasse zu liquidiren.
Wer aus persönlichen Rücksichten statt der Eisenbahnverbindung
gleichwohl ein anderes kostspieligeres Mittel oder eine höhere Wagenklasse
wählt, muß den Mehraufwand selbst tragen.
insoweit keine Eisenbahn benutzt werden kann, sind die Diener der ersten,
zweiten, dritten und vierten Kategorie einen Wagen mit zwei Extra-
Post= oder Mieth-Pferden, die der fünften (dafern die Benutzung der
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