Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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8. 103. 
Für den Sekretar, Adjutanten oder andern Gehülfen, welchen ein Kom- 
missar der unter Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 aufgeführten Kategorie bei 
einer Versendung mitnimmt, dürfen keine besonderen Transport-Kosten angesetzt 
werden. Gemeinschaftlich ernannte Kommissare haben — wenn anders ihr Zu- 
sammeureisen nicht unthunlich ist — die Transport-Kosten nur einfach aufzu- 
rechnen und überhaupt alle vorkommende Trinkgelder und Ehrenausgaben ge- 
meinschaftlich anzusetzen und bezüglich zu tragen, wenngleich im Zweifel die 
Bestimmung desjenigen Kommissars den Ausschlag giebt, welcher im Dienst- 
range oder eventuell im Dienstalter vorgeht. 
§. 104. 
Wenn ein Staatsdiener zum Großherzoglichen Hoflager berufen und dort 
verpflegt wird, so hat er bloß die Diäten und Transport-Kosten der Hinreise 
und der Herreise anzusprechen. 
D. Kommissions= Gebühren. 
I. Bei den Untergerichten. 
g. 105. 
Beauftragte Untergerichte haben neben den etwa eintretenden Berrichtungs- 
gebühren für solche Handlungen außerhalb ihres Amts-Lokals, bei denen keine 
Diäten eintreten (. 90 bis F. 93), noch für ihre kommissarischen Ausferti- 
gungen und Niederschriften die entsprechenden Sportel-Sätze zu beziehen, wovon 
dem Gerichtsvorstande zwei Dritttheile und dem Aktuar oder dem an dessen 
Stelle funktionirenden andern Subaltern ein Dritttheil zukommen, diejenigen 
Arbeiten ausgenommen, welche ersterer ganz allein besorgt, z. B. Berichte 2c. 
und für welche derselbe daher auch die Sportel-Sätze allein bezieht. 
Von dem Betrage der Kommissions-Gebühr müssen dem Kopisten für je- 
den Bogen Abschrift oder Reinschrift zwei Groschen vergütet werden. 
Wenn in kommissarischen Angelegenheiten der Vorstand der beauftragten 
Behörde die Leitung einzelner Verhandlungen einem Unterbeamten der Behörde 
überträgt, so sind die dem Gerichtsvorstande zukommenden zwei Dritttheile 
der Kommissons-Sporteln für diese Verhandlungen zwischen dem Vor- 
stande und dem Unterbeamten zu theilen. Vertritt aber der Letztere, z. B. 
während einer Krankheit, Abwesenheit r2c. des Erstern, gänzlich dessen Stelle, 
so gebühren in solchen Fällen dem Vertreter des Vorstandes die zwei Dritt- 
theile der während des Vikariats erwachsenden Kommissions-Sporteln ganz. 
Dabei versteht es sich jedoch von selbst, daß, wenn bei einer solchen Vertre- 
tung der interimistische Vorstand die Leitung einzelner Verhandlungen anderen 
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