Uegierungs -Slatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar= -Eisenach.
Nummer 5. Weimar. 2. Februar 1853.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I.Zur Ausführung der in den Artikeln 9, 16 und 112 der Gemeinde=
ordnung vom 22. Februar 1850 enthaltenen Vorschriften über die Handha-
bung der Orts-Polizeiverwaltung durch die Gemeindevorstände ist schon durch
§. 8 der Einführungsverordnung vom 15. April 1850 auf die Nothwendigkeit
der Anstellung des erforderlichen Gemeindediener-Personals bingewiesen worden.
Da jedoch den diesfallsigen Erfordernissen, namentlich in den Dörfern, noch
keineswegs überall genügend entsprochen worden ist, so findet das Großherzog=
liche Staats-Ministerium sich bewogen, rücksichtlich des in den Gemeinden zu
führenden Tag= und Nacht-Wachedienstes Folgendes zu verordnen:
8. 1.
Jede Gemeinde ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Schutzes, der öffent-
lichen Ordnung und der Sicherheit in Ort und Flur nothwendigen Aussichts-
personen zu bestellen.
Als Regel gilt, daß für diese Zwecke in jeder Gemeinde mindestens ein
tüchtiger Diener angestellt seyn muß, welchem insbesondere auch die Abhaltung
und Aufgreifung von Bettlern und verdächtigen Personen obliegt.
Das Amt eines Feldhüters darf mit dem Amte des Gemeindedieners ver-
bunden werden, nicht aber das Amt eines Nachtwächters, wenn nicht vorher
ausdrückliche Genehmigung des Bezirks-Direktors hierzu eingeholt worden ist.
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Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren sind ermächtigt, Gemeinden unter
dreihundert Seelen, wenn in denselben das Bedürfniß zur Anstellung eines
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