Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

434 
Unterbeamten übertragen hat, dann auch diesen gegenüber die obige Regel 
eintritt. 
Sind die Sporteln für kommissarische Verhandlungen unter einer Aver- 
sional-Sportel begriffen, welche nicht bei der Kommission erwachsen ist, so sind der 
letzteren die bei ihr vorgekommenen einzelnen Handlungen nach den Ansätzen des 
§. 19 oder 25 von der Aversional-Sportel, sobald dieselbe bei der Sportel- 
Kasse eingeht, zu vergüten. Es darf jedoch diese Aversional-Vergütung in 
keinem Falle drei Viertheile der erhobenen Aversional-Sportel übersteigen. 
Es sind Kommissions-Gebühren zu berechnen: 
1) wenn ein Einzelrichter wegen einer minderwichtigen Forderung verklagt 
und deshalb ein anderer Einzelrichter oder ein Mitglied des Kreisgerich- 
tes auf dem Grunde des §F. 6 des Gesetzes vom 14. März 1850 be- 
auftragt wird; . 
wenn in Folge der in eigener, nicht schon in der Bestimmung unter 
Nr. 1 begriffener persönlicher Betheiligung an der Sache oder in ver- 
wandtschaftlichen Verhältnissen zu den Streittheilen oder sonst rechtlich 
begründeten Unfähigkeit des ursprünglich für eine minderwichtige Sache 
zuständigen Einzelrichters oder in Folge eines wider denselben angebrach- 
ten und für begründet erkannten Perhorrescenz-Gesuches die Leitung und 
Entscheidung der betreffenden Rechtssache einem andern, an sich unzu- 
ständigen Richter übertragen wird, oder wenn eine derartige Uebertra- 
gung einer Rechtssache von dem ursprünglich zuständigen an einen sonst 
unzuständigen Richter aus sonst etwa noch gesetzlich zulässigen Gründen 
erfolgt. 
Es sind Kommissions-Gebühren nicht zu berechnen, wenn Einzelrichter in 
den Fällen der F.§. 2, 3 und 11 des Gesetzes vom 15. März 1850 thätig 
werden, sei es auch auf Veranlassung des Kreisgerichtes (F. 11 alinen 2). 
Diese Vorschrift erstreckt sich jedoch nicht auf die von den Nachlaß= und Konkurs- 
Behörden bestellten besonderen Kuratoren der betreffenden Nachlaß= und be- 
züglich Konkurs-Massen, werde eine derartige Verwaltung nun einem einzel- 
nen Beamten, oder werde sie da, wo ein Kreisgericht das Konkurs-Gericht ist, 
einer Unterbehörde als solcher übertragen, — indem vielmehr für eine solche 
Verwaltung die gesetzlichen Sporteln, soweit dergleichen dabei vorkommen, 
nach wie vor, als Kommissions-Gebühren zu liquidiren und zu beziehen sind, 
wie dieses in gleicher Weise auch von den in besonderen Fällen neben den 
Vormündern etwa bestellten besonderen Verwaltern bedeutender Vormumschafts- 
massen zu gelten hat. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.