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Unterbeamten übertragen hat, dann auch diesen gegenüber die obige Regel
eintritt.
Sind die Sporteln für kommissarische Verhandlungen unter einer Aver-
sional-Sportel begriffen, welche nicht bei der Kommission erwachsen ist, so sind der
letzteren die bei ihr vorgekommenen einzelnen Handlungen nach den Ansätzen des
§. 19 oder 25 von der Aversional-Sportel, sobald dieselbe bei der Sportel-
Kasse eingeht, zu vergüten. Es darf jedoch diese Aversional-Vergütung in
keinem Falle drei Viertheile der erhobenen Aversional-Sportel übersteigen.
Es sind Kommissions-Gebühren zu berechnen:
1) wenn ein Einzelrichter wegen einer minderwichtigen Forderung verklagt
und deshalb ein anderer Einzelrichter oder ein Mitglied des Kreisgerich-
tes auf dem Grunde des §F. 6 des Gesetzes vom 14. März 1850 be-
auftragt wird; .
wenn in Folge der in eigener, nicht schon in der Bestimmung unter
Nr. 1 begriffener persönlicher Betheiligung an der Sache oder in ver-
wandtschaftlichen Verhältnissen zu den Streittheilen oder sonst rechtlich
begründeten Unfähigkeit des ursprünglich für eine minderwichtige Sache
zuständigen Einzelrichters oder in Folge eines wider denselben angebrach-
ten und für begründet erkannten Perhorrescenz-Gesuches die Leitung und
Entscheidung der betreffenden Rechtssache einem andern, an sich unzu-
ständigen Richter übertragen wird, oder wenn eine derartige Uebertra-
gung einer Rechtssache von dem ursprünglich zuständigen an einen sonst
unzuständigen Richter aus sonst etwa noch gesetzlich zulässigen Gründen
erfolgt.
Es sind Kommissions-Gebühren nicht zu berechnen, wenn Einzelrichter in
den Fällen der F.§. 2, 3 und 11 des Gesetzes vom 15. März 1850 thätig
werden, sei es auch auf Veranlassung des Kreisgerichtes (F. 11 alinen 2).
Diese Vorschrift erstreckt sich jedoch nicht auf die von den Nachlaß= und Konkurs-
Behörden bestellten besonderen Kuratoren der betreffenden Nachlaß= und be-
züglich Konkurs-Massen, werde eine derartige Verwaltung nun einem einzel-
nen Beamten, oder werde sie da, wo ein Kreisgericht das Konkurs-Gericht ist,
einer Unterbehörde als solcher übertragen, — indem vielmehr für eine solche
Verwaltung die gesetzlichen Sporteln, soweit dergleichen dabei vorkommen,
nach wie vor, als Kommissions-Gebühren zu liquidiren und zu beziehen sind,
wie dieses in gleicher Weise auch von den in besonderen Fällen neben den
Vormündern etwa bestellten besonderen Verwaltern bedeutender Vormumschafts-
massen zu gelten hat.
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