Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

II. Bei den Oberbehörden. 
.1606. 
Hier finden in Kommissions-Sachen dieselben Verrichtungsgebühren, wie 
bei Abordnungen Statt (SC. 94 und §. 95), gleichviel ob die Verhandlung in 
dem Geschäfts-Lokal der Behörde oder auswärts vorgeht, und die Kommissare 
beziehen überdieß für ihre Ausfertigungen und Niederschriften die entsprechen- 
den Sportel-Sätze. 
So oft aber Diäten eintreten, haben die Kommissare keine Verrichtungs- 
gebühren zu beziehen. 
Auch bei allen Aufträgen, welche auf Anordnung der Oberbehörde von 
Subalternen in dem Geschäfts-Lofal der Oberbehörde vollzogen werden, fallen 
die Verrichtungsgebühren weg. 
Termine, zu denen die Ladungen von der Oberbehörde selbst ausgehen, 
sind nie als kommissarische Verhandlungen anzusehen. 
Hinsichtlich des von dem Kommissar zugezogenen Sekretars oder andern 
Protofoll-Führers und bezüglich Kanzlisten treten dieselben Bestimmungen, wie 
in dem vorstehenden Paragraphen hinsichtlich des Aktuars und Kopisten, ein. 
Die lediglich auf festen Gehalt gesetzten Sekretare beziehen jedoch, dafern 
sie selbstständig beauftragt werden, Kommissions= und Verrichtungs-Gebühren nur 
dann, wenn sie bei wichtigen Veranlassungen ein schriftliches Kommissorium 
erhalten. Außerdem werden die fraglichen Gebühren bei Kommissionen eben 
so wie bei Abordnungen (Anmerk. zu F. 95) zur Sportel-Kasse berechnet. 
S. 107. 
Für die Prüfung eines Rechts-Kandidaten oder eines Kandidaten der 
Staats= und Finanz-Wissenschaften, welcher von der Akademie zurückkommt, 
erhält 
a) jeder der Prüfungs-Kommissare einschlüssig des Berichts 2u — Gr. 
b) der Sekreter — 
Weunn aber außerordentlich nur ein Kandidat geprüft wird 7 : — 
Dabei werden Abschriften und Reinschriften für die Kanzlisten mit 1 Gr. 
für die Seite besonders liquidirt. 
Alles Vorstehende gilt auch für die zweite (Accessisten-) Prüfung in glei- 
cher Weise. « " 
Für die Prüfung eines nicht von Akademien kommenden Kamdidaten ist in 
Allem 2—6 Thlr. nach Bestimmung der die Prüfung anordnenden Behörde 
zu bezahlen. 
717
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.