436
#&.. 108.
Hinsichtlich der bei den geistlichen Oberbehörden vorkommenden Prüfungen
und hinsichtlich der Kirchen-Inspektionen siehe K. 121 bis F. 131 und hinsicht-
lich der ärztlichen Prüfungen S. 134.
#§ . 109.
Jede kommissarische Liquidation unterliegt der Prüfung und Ermäßigung
des Vorstandes der beauftragenden Oberbehörde.
E. Gebühren für die Entscheidungsgründe bei Erkenntnissen und für gerichtlich
gestiftete Vergleiche.
1. Entscheidungsgründe bei dem Appellations-Gerichte, den Kreisgerichten und
der General-Ablösungs-Kommission.
. 110.
Für Ausarbcitung der Entscheidungsgründe in nicht minderwichtigen
Angelegenheiten, nach Ermessen des Vorsitzenden:
1) für den Referenten bei Bescheiden und bei Decif v-
Reskripten.. .... ..... .. 1Thlr. — Gr.
bis 4 - — -
und bei wichtigen Untersuchungs-, Konkurs= und anderen
besonders mühsamen Erkenntnissen . 2-—
bis 8 -—
wozu, wenn in einem Konkurs-Erkenntnisse über 24
Gläubiger locirt werden, oder bezüglich zur Erhebung
gelangen, noch für jeden weitern Gläubiger — 3
kommen.
2) Für den Korreferenten immer Ein Dritttheil soviel, als
der Referent erhält.
Der Ansatz für Entscheidungsgründe findet nur in den Fällen Statt,
wo die Gründe in besonderer Ausführung der Entscheidung beizufügen sind,
nicht aber auch dann, wenn die Sache sich dazu eignet, die Gründe in die Ent-
scheidung selbst kürzlich einzurücken. Uebrigens ist dieser Ansatz auch dann zu
liquidiren, wenn erst nach Ausarbeitung der Entscheidungsgründe zu einem be-
reits beschlossenen Erkenntnisse die Sache noch verglichen wird oder sonst sich
erledigt.
I1. Vergleiche.
#S. 111.
Sowohl bei Obergerichten als bei Untergerichten.
1) in geringfügigen Rechtssachen . . Nichts.