Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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#&.. 108. 
Hinsichtlich der bei den geistlichen Oberbehörden vorkommenden Prüfungen 
und hinsichtlich der Kirchen-Inspektionen siehe K. 121 bis F. 131 und hinsicht- 
lich der ärztlichen Prüfungen S. 134. 
#§ . 109. 
Jede kommissarische Liquidation unterliegt der Prüfung und Ermäßigung 
des Vorstandes der beauftragenden Oberbehörde. 
E. Gebühren für die Entscheidungsgründe bei Erkenntnissen und für gerichtlich 
gestiftete Vergleiche. 
1. Entscheidungsgründe bei dem Appellations-Gerichte, den Kreisgerichten und 
der General-Ablösungs-Kommission. 
. 110. 
Für Ausarbcitung der Entscheidungsgründe in nicht minderwichtigen 
Angelegenheiten, nach Ermessen des Vorsitzenden: 
1) für den Referenten bei Bescheiden und bei Decif v- 
Reskripten.. .... ..... .. 1Thlr. — Gr. 
bis 4 - — - 
und bei wichtigen Untersuchungs-, Konkurs= und anderen 
besonders mühsamen Erkenntnissen . 2-— 
bis 8 -— 
wozu, wenn in einem Konkurs-Erkenntnisse über 24 
Gläubiger locirt werden, oder bezüglich zur Erhebung 
gelangen, noch für jeden weitern Gläubiger — 3 
kommen. 
2) Für den Korreferenten immer Ein Dritttheil soviel, als 
der Referent erhält. 
Der Ansatz für Entscheidungsgründe findet nur in den Fällen Statt, 
wo die Gründe in besonderer Ausführung der Entscheidung beizufügen sind, 
nicht aber auch dann, wenn die Sache sich dazu eignet, die Gründe in die Ent- 
scheidung selbst kürzlich einzurücken. Uebrigens ist dieser Ansatz auch dann zu 
liquidiren, wenn erst nach Ausarbeitung der Entscheidungsgründe zu einem be- 
reits beschlossenen Erkenntnisse die Sache noch verglichen wird oder sonst sich 
erledigt. 
I1. Vergleiche. 
#S. 111. 
Sowohl bei Obergerichten als bei Untergerichten. 
1) in geringfügigen Rechtssachen . . Nichts.
	        
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