Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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III. 
der Partei frei bleibt, Taxation auf ihre Kosten zu 
verlangen). 
Von der wirklichen Ausgabe, d. h., nicht auch von der bloß durch Aus- 
leihung veranlaßten, eben soviel wie von der ursprünglichen Einnahme. 
Die von der ursprünglichen Einnahme und von der wirklichen 
Ausgabe zu erhebende Depositen-Gebühr ist nur bei der ersten Ein- 
zahlung und bei der letzten Ausgabe zu liquidiren, dergestalt, daß, so lange 
der besondere Depositions-Grund der nämliche bleibt, auch wenn ein De- 
positum von einer inländischen Behörde an eine andere inländische Behörde 
oder von einem Kabinet der Justiz-Kollegien an ein anderes Kabinet über- 
geht, keine doppelte Depositen-Gebühr, sondern vielmehr die Einnahme- 
gebühr nur von der ursprünglichen Einnahme bei derjenigen Stelle, wo# 
diese Statt gefunden hat, und die Ausgabegebühr nur von der wirklichen 
Ausgabe bei derjenigen Stelle, welche diese bewirkt, zu entrichten ist. 
Bei Ausleihung und Wiedereinziehung deponirten Geldes, einschlüssig der 
an die Haupt-Staatskasse ausgeliehenen Gelder, mit Inbegriff der Aufbe- 
wahrung der Obligationen, für jede Ausleihung und eben so für jede 
Wiedereinziehung von jedem 100 Thalern 4 Groschen. 
Wenn deponirte Dokumente zum Behufe der Einziehung und Wieder- 
ausleihung des dadurch verbrieften Kapitals oder zu irgend einem andern 
vorübergehenden Zwecke zurückgenommen, nachher aber dieselben Dokumente 
oder auch an ihre Stelle andere Dokumente von gleichem Werthe wieder 
deponirt werden, so ist dafür keine Depositen-Gebühr anzusetzen. Wärde 
hingegen an die Stelle des zurückgenommenen Dokumentes ein Dokument 
von höherem Betrage deponirt, so ist solches, in soweit es den Betrag 
des herausgenommenen übersteigt, als ein neu deponirtes anzusehen 
und für diesen Mehrbetrag die gesetzliche Depositen-Gebühr allerdings 
anzusetzen, insoweit dieses nach der Bestimmung unter Ziffer I, 3 über- 
haupt statthaft ist. Eben so ist, wenn an die Stelle des herausgenom- 
menen ein Dokument von minderem Betrage zum Depositum kommt, von 
dem Betrage der Differenz zwischen beiden Dokumenten seiner Zeit 
(Anmerkung 3) die „von der wirklichen Ausgabe“ zu berechnende Depo- 
siten-Gebühr anzusetzen. 
Aunmerkung 1. Von Geldern und Dokumenten der Pflegebefohlenen — Verschwender und 
Abwesende ausgenommen — ist nur die Hälfte vorstebender Säte zu entrichten, dafern der 
Grund der Deposliion einzig und allein in dem bevormundeten Zustande der Pflegebefoh- 
lenen liegt. Auch diejenigen Gelder und Dokumente sund hlerunter begriffen, welche von 
dritten Personen, z. B. Aeltern, Vormündern, lediglich zur Sicherheit der Pflegebefohlenen
	        
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