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Wenn Geld bei einer Behörde niedergelegt und, ohne
daß es zum Depositorium zu bringen ist, sofort wieder
ausgezahlt wird (Anmerkung 3 zu F. 112), so gebührt
dem Beamten, welcher das Geschäft besorgt — und wenn
zwei an demselben Theil nehmen, jedem zur Hälfte —
ein Sechstel Prozent als Zählgeld.
H. Rechnungsgebübren, mit Ausnahme des Staats-Rechnungswesens.
S. 114. ·
Wenn in wichtigen Konkurs-, Sequestrations-, Erbschafts-
oder anderen verwickelten gerichtlichen Angelegenheiten, außer
der Depositen-Rechnung, noch eine förmliche nach Kapiteln
geordnete Rechnung nöthig wird: so erhält der damit Beauf-
tragte für jeden Bogen einer solchen Rechung...—olr. 16 Gr.
bis 1 = 16 =
Dieser Ansatz kann auch in Fällen, wo die Aufstellung
oder Umarbeitung einer Vormundschaftsrechnung durch einen
Rechnungsverständigen nöthig wird, dem letztern zugebilligt
werden.
§. 115.
An Rechnungs-Monir-Gebühren erhält der damit beauftragte Revisions-Be-
amte oder andere Rechnungsverständige:
a) bei allen Rechnungen, wenn sie einen jährlichen Abwurf
von nicht über 50 Tbaler umfassin .. — Thlr. 5 Or.
bis — * 10 -
nicht über 100 Thaler ...— 1()-
bis — 20
nicht über 200 Thaler ...—— 15
bis 1 —
nicht über 500 Thaler. ...— 20-
bis 2 — -
nicht über 1000 Thaler ...1 lö-
bis 1 —
nicht über 10,000 Thaler .. . 3 —
bis 10 —
darüber hinuss . 10 —
(is 15 —