Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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b) Bei Segquestrations-, Erbschafts= und anderen wichtigen 
Rechnungen, die keinen jährlichen Abwurf umfassen . . 1Thlr. — # 
bis 10 — 
Alle Ansätze dieses Paragraphen sind, innerhalb der gezogenen Grenzen, von 
dem Vorstande der Behörde nicht bloß nach der Größe des jährlichen Abwurfes, 
sondern ganz vorzüglich je nach der mit der Prüfung verbundenen Schwierig- 
keit zu bemessen. 
Auf die bloße Zahl der Erinnerungen kommt es dabei nirgends an, 
wohl aber können dem Rechnungsverständigen in wichtigen Fällen, wo viele Ak.- 
ten vor Entwerfung der Erinnerungen durchzugehen sind, bas noch be- 
sondresss. 1 Thrr. — . 
bis 4 — 
zugebilligt werden. 
116. 
Rechnungsauszüge: 
für jede ausgezogene Rechnng — Thlr. 10 E. 
bis —. 20 
und wenn der Auszug mehr als Einen n Bogen faßt, 
für jedes weitere Blatt noch. — 5 — 
bis —. 10 
Rechnungsgutachten: 
für den ersten Bhhen — 20 
bis 1 = 10 
und für jedes weitere Blatt noch. .. . . ... — 10 
bis —. 20 
für Rechnungsübersichten und Vertheilungsentwürfe in 
wichtigen und verwickelten Angelegenheiten 50r * 20 
is #4 : — 
für Nachlegung von Auktions-Protokollen, Inventarien 
und Schuldberechnungen, dafern deren Prüfung durch einen 
Rechnungsverständigen nöthig wirnd .. ti . — 210 
is 2 — 
Es versteht sich übrigens, daß da, wo das Rechnungs-Revisions- Personal 
lediglich auf fixen Gehalt gesetzt ist, die in den §.S. 114— 116 bestimmten 
Gebühren der Sportel-Kasse zufallen. 
#S. 117. 
Die Sportel-Freiheit der Bevormundeten (. 5 Nr. 8) erstreckt sich nicht 
auf die Rechnungsgebühren. 
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