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Gemeindedieners nicht unabweislich hervortritt, hiervon bis auf Weiteres, immer
aber mit Vorbehalt der nach Befinden vorübergehend, z. B. während der Ernte-
monate, im Orte zu bestellenden besondern Aufsicht, zu entbinden.
. 3.
In größeren Gemeinden ist die Zahl der erforderlichen Aufsichtspersonen
nach dem Umfange der denselben obliegenden Leistungen und nach den örtlichen
Verhältnissen und Bedürfnissen zunächst von den Gemeindebehörden und even-
tuell nach Maßgabe der Artikel 16, 168— 172 der Gemeindeordnung von
den oberaufsehenden Behörden zu bestimmen.
Abgesehen von dem im F. 1 bestimmten Aufsichts-Personal hat jede Ge-
meinde für die Einrichtung einer Nachtwache zu sorgen, welche überall min-
destens
1) in Städten:
a) in den Monaten April bis September von Abends 10 Uhr bis
Morgens 3 Uhr,
b) in den Monaten October bis März von Abends 10 Uhr bis Mor-
gens 4 Uhr;
2) in Dörfern:
a) in den. Monaten April bis September von Abends 10 Uhr bis
Morgens 3 Uhr,
b) in den Monaten October bis März von Abends 9 Uhr bis Mor-
gens 4 Uhr
ihre Umgänge im Orte mindestens einmal in jeder Stunde halten muß.
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Entbindung von der Verpflichtung des §. 4 dürfen bis auf Weiteres die
Großherzoglichen Bezirks-Direktoren nur denjenigen Gemeinden auf besondern
Antrag ertheilen, in welchen wegen allzu geringer Zahl der Einwohner oder
allzu zerstreuter Lage der Gebäude eine zweckmäßige Durchführung der Vor-
schrift unthunlich erscheint.
8. 6.
Machen außerordentliche, die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Ruhe
gefährdende Umstände wie z. B. wiederholte Einbrüche im Orte oder in der
Umgegend, häufige Feuersbrünste, schwere Gewitter, drohende Ueberschwemmun-
gen, Aufbruch des Eises größerer Gewässer, öfters wiederkehrende Excesse, eine
Verstärkung oder Ausdehnung der Polizei-Aufsicht und der Nachtwachen noth-
wendig: so sind die diesfallsigen Anordnungen von den Gemeindevorständen und
weiter von den Bezirks-Direktoren ohne Aufschub zu treffen.