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Hierzu kommen noch:
zu 1) bei Pfarreinführungen:
a) an den diakonisirenden Geistlihen 1 Thlr. — Gr.
b) an den Aktuar für seine sämmtlichen Bemühungen —
c) an den neuen Geistlichen für die Speisung der Kom-
mission, des diakonisirenden Geistlichen, der Schullehrer,
Kirchenvorsteher, Altarleute, Schuldheißen u. s. w. 12#.i —
Gehören Filiale zur Pfarrkirche, bei welcher der neue
Pfarrer eingeführt wird, so empfängt derselbe noch
15 Groschen für jeden Filial-Schullehrer, Schuldheißen,
Kirchenvorsteher oder Altarmann, sofern diese Personen
Theil an der Speisung zu nehmen befugt sind.
Speisen die Kirchenvorsteher, Altarleute und Schuld-
heißen nicht persönlich bei dem neuen Geistlichen, so hat
letzterer jedem von ihnen zu vergüten — 15
Diäten oder Natural-Speisung von den Gemeinden
dürfen nicht angenommen werden.
Zu 2) bei Schuleinführungen:
da, wo die Zuziehung eines Aktuars zeither herkömmlich,
für Zehrung, Transport und Bemühung desselben, zu-
samen: 2 —
jedoch nur noch so lange, als die setzigen Inhaber solcher
Stellen sie bekleiden.
Aumerkung. Die sämmtlichen Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf katholi=
sche Gemeinden nicht auwendbar, hinsichtlich deren es lediglich bei den bisherigen Ob-
servanzen verbleibt.
123.
2
Für die Prüfung und Abnahme einer Kirchenrechnung, einschlüssig des
Justifikations-Scheines, erhält jeder Kirchen-Inspektor, sowohl der geistliche als
der weltliche,
wenn die Jahreseinkünfte der (evangelischen oder katho-
lischen) Kirche, nach Abzug etwaiger Passiv-Zinsen,
nicht über 50 Thaler betragen haben . ——Thlr 16 e.
nicht über 100 Thaler ............ — 20
- -200 .......-..... "l-—-
400- ....«.......l-12-
600 -............ l-20-
datuberhmaus.-. ..2-—