Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Hierzu kommen noch: 
zu 1) bei Pfarreinführungen: 
a) an den diakonisirenden Geistlihen 1 Thlr. — Gr. 
b) an den Aktuar für seine sämmtlichen Bemühungen — 
c) an den neuen Geistlichen für die Speisung der Kom- 
mission, des diakonisirenden Geistlichen, der Schullehrer, 
Kirchenvorsteher, Altarleute, Schuldheißen u. s. w. 12#.i — 
Gehören Filiale zur Pfarrkirche, bei welcher der neue 
Pfarrer eingeführt wird, so empfängt derselbe noch 
15 Groschen für jeden Filial-Schullehrer, Schuldheißen, 
Kirchenvorsteher oder Altarmann, sofern diese Personen 
Theil an der Speisung zu nehmen befugt sind. 
Speisen die Kirchenvorsteher, Altarleute und Schuld- 
heißen nicht persönlich bei dem neuen Geistlichen, so hat 
letzterer jedem von ihnen zu vergüten — 15 
Diäten oder Natural-Speisung von den Gemeinden 
dürfen nicht angenommen werden. 
Zu 2) bei Schuleinführungen: 
da, wo die Zuziehung eines Aktuars zeither herkömmlich, 
für Zehrung, Transport und Bemühung desselben, zu- 
samen: 2 — 
jedoch nur noch so lange, als die setzigen Inhaber solcher 
Stellen sie bekleiden. 
Aumerkung. Die sämmtlichen Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf katholi= 
sche Gemeinden nicht auwendbar, hinsichtlich deren es lediglich bei den bisherigen Ob- 
servanzen verbleibt. 
123. 
2 
Für die Prüfung und Abnahme einer Kirchenrechnung, einschlüssig des 
Justifikations-Scheines, erhält jeder Kirchen-Inspektor, sowohl der geistliche als 
der weltliche, 
wenn die Jahreseinkünfte der (evangelischen oder katho- 
lischen) Kirche, nach Abzug etwaiger Passiv-Zinsen, 
nicht über 50 Thaler betragen haben . ——Thlr 16 e. 
nicht über 100 Thaler ............ — 20 
- -200 .......-..... "l-—- 
400- ....«.......l-12- 
600 -............ l-20- 
datuberhmaus.-. ..2-—
	        
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