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bis zu 50 Schüler 5050ot- 1 Thlr. 10 Gr.
wenn dieselbe 51 bis zu 100 Schüler bat ....... 2-——-
wennsiemehrcchülerhat......... .2-10
aus der Kasse, welche bisher zur Zahlung verbunden war.
Hierneben hat es bei den, jeden Orts herkömmlichen Gebühren der Orts-
schulaufseher für die Leitung des jährlichen öffentlichen Schul-Examens und bei
den Gebühren, welche dieselben, die Lehrer- und Ortsvorgesetzten bei Gelegen-
heit der Prüfungen und Visitationen beziehen, lediglich sein Bewenden.
127.
Für jede Kirchen-Visitation erhält der Visitator, einschlüssig der Diäten,
wenn die Jahreseinkünfte der Kirche nicht über 100 Thaler
betraaaennn .... — Thlr. 20 Gr.
wenn sie mehr als 100 Thaler, aber nicht über 200 Khe
betragaaen . . l-—
wennsteinehtals200Thalerbetragen.. 1-10
Die Kirchen-Visitationen sind gleichzeitig mit der Kirchen- Rechnungsab-
nahme, insoweit diese nach den bestehenden Einrichtungen an Ort und Stelle Statt
findet, bezüglich zugleich mit der Schul-Visitation vorzunehmen, soweit dieses
unbeschadet der für jedes dieser Geschäfte erforderlichen Gründlichkeit gesche-
hen kann.
.
In allen anderen Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten finden nirgends
Gebühren Statt, ausgenommen:
1) die vorschriftsmäßigen Diäten bei nothwendigen Verrichtungen außerhalb
des Wohnortes,
2) bei Verpachtung von Kirchengrundstücken, Pfarreigrundstücken oder Schul-
grundstücken. Hier hat die Kirchen-Inspektion die in dem F. 62 nor-
mirten Ansätze gemeinschaftlich als Gebühr zu beziehen,
3) Botenlohn, jedoch nur dann, wenn die Absendung eines besondern Bo-
ten unvermeidlich war,
4) bei Einweihung einer neuen Kirche . . 4Thlr. — Gr.
für sämmtliche dabei vorkommende Geschäfte des geistlichen Kommissars, ein-
schlüssig der Einweihungspredigt.
K. 129.
An Ephoral-Gebühren in Diepensations-, Che-, Pacht= und Kirchstuhl-
Angelegenheiten erhält der Superintendent: