Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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bis zu 50 Schüler 5050ot- 1 Thlr. 10 Gr. 
wenn dieselbe 51 bis zu 100 Schüler bat ....... 2-——- 
wennsiemehrcchülerhat......... .2-10 
aus der Kasse, welche bisher zur Zahlung verbunden war. 
Hierneben hat es bei den, jeden Orts herkömmlichen Gebühren der Orts- 
schulaufseher für die Leitung des jährlichen öffentlichen Schul-Examens und bei 
den Gebühren, welche dieselben, die Lehrer- und Ortsvorgesetzten bei Gelegen- 
heit der Prüfungen und Visitationen beziehen, lediglich sein Bewenden. 
127. 
Für jede Kirchen-Visitation erhält der Visitator, einschlüssig der Diäten, 
wenn die Jahreseinkünfte der Kirche nicht über 100 Thaler 
betraaaennn .... — Thlr. 20 Gr. 
wenn sie mehr als 100 Thaler, aber nicht über 200 Khe 
betragaaen . . l-— 
wennsteinehtals200Thalerbetragen.. 1-10 
Die Kirchen-Visitationen sind gleichzeitig mit der Kirchen- Rechnungsab- 
nahme, insoweit diese nach den bestehenden Einrichtungen an Ort und Stelle Statt 
findet, bezüglich zugleich mit der Schul-Visitation vorzunehmen, soweit dieses 
unbeschadet der für jedes dieser Geschäfte erforderlichen Gründlichkeit gesche- 
hen kann. 
€. 
In allen anderen Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten finden nirgends 
Gebühren Statt, ausgenommen: 
1) die vorschriftsmäßigen Diäten bei nothwendigen Verrichtungen außerhalb 
des Wohnortes, 
2) bei Verpachtung von Kirchengrundstücken, Pfarreigrundstücken oder Schul- 
grundstücken. Hier hat die Kirchen-Inspektion die in dem F. 62 nor- 
mirten Ansätze gemeinschaftlich als Gebühr zu beziehen, 
3) Botenlohn, jedoch nur dann, wenn die Absendung eines besondern Bo- 
ten unvermeidlich war, 
4) bei Einweihung einer neuen Kirche . . 4Thlr. — Gr. 
für sämmtliche dabei vorkommende Geschäfte des geistlichen Kommissars, ein- 
schlüssig der Einweihungspredigt. 
K. 129. 
An Ephoral-Gebühren in Diepensations-, Che-, Pacht= und Kirchstuhl- 
Angelegenheiten erhält der Superintendent:
	        
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