Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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1) für jedes Blatt einer Registratur oder eines Pro- 
tokolllaa — Thlr. 4 Gr. 
2) für einen Termin zu Vernehmung mehrer Personen, 
einschlüssig des Protokolles 1 — 
Ss3) für einen Bericht — 16 
z 4) für jede andere schriftliche Ausfertigung, ingleichen 
2F# für Abnahme eines Ledigkeitstidsss — - 10 
5) für die Anordnung des Trauergeleites bei dem Able- 
ben von Kirchen-Patronen treten entweder vorstehende 
Gebühren oder das herkömmliche Honorar ein. 
g. 130. 
Hinsichtlich der Transport-Kosten gelten folgende Bestimmungen: 
1) bei Einführung eines Geistlichen gebührt dem Superintendenten, bezüg- 
lich dem Land-Dekan, ein Wagen mit zwei Pferden, und dem weltlichen 
Kommissions-Personal ebenfalls, dafern letzteres nicht an dem Orte der 
Einführung selbst oder doch so wohnt, daß es von dem geistlichen Kom- 
missar füglich mit seinem Wagen abgeholt werden kann. 
Der baare Verlag dabei ist jedes Mal nach den laufenden Miethpreisen 
durch Quittung zu bescheinigen und es versteht sich, daß da, wo bei sehr 
schlechten Wegen vier Pferde durchaus nöthig sind, solche ebenfalls gut ge- 
than werden müssen; 
2) bei Abnahme von Kirchenrechnungen an Ort und Stelle haben der geist- 
liche und der weltliche Kirchen-Inspektor jeder eine aversionelle Trans- 
port-Vergütung dnddnnna 1 Thlr. 12 Gr. 
für den Tag zu beziehen. 
Es ist jedoch so einzurichten, daß immer mehre Kirchenrechnungen an 
einem Tage abgenommen und die Kosten unter die betroffenen Gemein- 
den vertheilt werden; 
3) bei Kirchen= und Schul-Visitationen und überhaupt so oft der Superin= 
tendent reis't, fündet dieselbe aversionelle Transport-Vergütung und Ko- 
stenvertheilung bezüglich unter die verschiedenen Kirchen= oder Gemeinde- 
Aerarien Statt. 
. 131. 
Ist an dem Orte, wo eine Lokal-Verrichtung vorgenommen wird, kein an- 
deres schickliches Unterkommen zu finden: so ist der Pfarrer verpflichtet, den 
mit dem Geschäfte Beauftragten Wohnung, Licht, Heitzung und Speisung zu
	        
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