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3) für Feststellung der israelitischen Kultus-Steuern und deren Vertheilung
alle drei Jaer 1 Thlr. — Gr.
bis 4 —
nach Ermessen des Ministerial-Departements;
4) bei nothwendigen Reisen in Aufsichtsangelegenheiten:
a) Diäten:
das weltliche Mitgliidd 2 —
der Land-Rabienl 1 16
für den Tag,
wobei die Vorschriften des §. 96 hinsichtlich der Zeit-
dauer einer auswärtigen Expedition zur Anwendung
kommen;
b) Transport-Gebühren:
das weltliche Mitglied die in dem F. 101 für einen
Untergerichts-Dirigenten bestimmten,
der Land-Rabiner,
wenn die Entfernung nicht über drei Meilen von
seinem Wohnorte betrünütt . ... 1 . 12
und für die Rückreise, falls sie nicht an dem näm-
lichen Tage erfolgen kann, eben soviel,
bei weiteren Entfernungen für jede Meile der
Hinreise und der Rückreiisittete. — . 16
, der Land-Rabiner allein:
1 für die Prüfung eines Schächtes 1..é —
Anmerkung. Hinsichtlich der Prüfung der Seminaristen und gehrer
gelten die Bestimmungen im §.121 oben.
2) für Schul-Visitationen sind die im K. 126 oben festge-
setzten Gebühren zu beziehen;
3) für die Abnahme eines Ledigkeitseiddes — 10
4) für ein amtliches Zeugnis — 8=
und wenn es mehr als eine Person betrifft, für ede
dieser mehren Personen nohe 3
5) für die Vorbereitung zu einer gerichtlichen 2
und für das darüber auszustellende Zeugntif — 20
in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten jedoch ur. — . 16
beides aber nur an Orten, wo die Unentgeldlichkeit dieser
Vorbereitung nicht bisher herkömmlich war;