Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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3) für Feststellung der israelitischen Kultus-Steuern und deren Vertheilung 
alle drei Jaer 1 Thlr. — Gr. 
bis 4 — 
nach Ermessen des Ministerial-Departements; 
4) bei nothwendigen Reisen in Aufsichtsangelegenheiten: 
a) Diäten: 
das weltliche Mitgliidd 2 — 
der Land-Rabienl 1 16 
für den Tag, 
wobei die Vorschriften des §. 96 hinsichtlich der Zeit- 
dauer einer auswärtigen Expedition zur Anwendung 
kommen; 
b) Transport-Gebühren: 
das weltliche Mitglied die in dem F. 101 für einen 
Untergerichts-Dirigenten bestimmten, 
der Land-Rabiner, 
wenn die Entfernung nicht über drei Meilen von 
seinem Wohnorte betrünütt . ... 1 . 12 
und für die Rückreise, falls sie nicht an dem näm- 
lichen Tage erfolgen kann, eben soviel, 
bei weiteren Entfernungen für jede Meile der 
Hinreise und der Rückreiisittete. — . 16 
, der Land-Rabiner allein: 
1 für die Prüfung eines Schächtes 1..é — 
Anmerkung. Hinsichtlich der Prüfung der Seminaristen und gehrer 
gelten die Bestimmungen im §.121 oben. 
2) für Schul-Visitationen sind die im K. 126 oben festge- 
setzten Gebühren zu beziehen; 
3) für die Abnahme eines Ledigkeitseiddes — 10 
4) für ein amtliches Zeugnis — 8= 
und wenn es mehr als eine Person betrifft, für ede 
dieser mehren Personen nohe 3 
5) für die Vorbereitung zu einer gerichtlichen 2 
und für das darüber auszustellende Zeugntif — 20 
in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten jedoch ur. — . 16 
beides aber nur an Orten, wo die Unentgeldlichkeit dieser 
Vorbereitung nicht bisher herkömmlich war;
	        
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