452
e) für die Prüfung eines Thierarztes 1 Thlr. 10 Gr.
Anmerkung. Diäten und Transport-Kosten für einen, etwa von auswärts zugezogenen
Examinator werden aus öffentlichen Mitteln bezahlt.
2) der Protokoll-Führer von jeder Prüfung zwei Dritttheile der Gebühren
eines Examinators.
B, Gebühren des Bezirksarztes oder dessen Stellvertreters:
I. bei der Prüfung
a) eines Wundarztes dritter Klasse, eines Apotheker-Ge-
hülfen oder einer Hebamel 1 Thlr. 15 Gr.
b) eines eintretenden oder loszusprechenden Lehrlings der
niedern Chirusgeee . .... 1. —
) eines eintretenden Apotheker-Lehrlins — 15
II. bei Untersuchungen:
1) für eine auf besondere Anordnung vorgekommene Apothe-
ken-Visitation, mit Einschluß des etwa zugezogenen Ge-
hülfen und der sonstigen Auslagen doabl 2 —
bis 3 —.
Wird nur eine Nach-Visitation mittelst Untersuchung
einzelner Gegenstände vorgenommen, die Hälfte dieses
Betrages.
2) für die chemische Untersuchung:
a) einer Probe von Tabak oder Tabak-Saugcen, von Cs.
sig, Bier, Branntwein, Liqueur oder ähnlichen Gegen-
ständdddden 1 — =
bis 3 —
Geschieht die Untersuchung gleichzeitig hinsichtlich meh-
rer Proben desselben Stoffes, so ist weiter für jede
nur der hälftige Gebührenansatz zulässig.
b) einer Vergiftung, ausschlüssig der Gebühren für die
etwaige Leichenöfing 2 —
bis 4 —
3) für die Untersuchung einer Seuche unter Menschen oder
Thieren:
für das Geschäft und die damit verknüpfte Versäumniß,
a) während eines Teges 2 —=
6) wenn das Geschäft und die damit verbundene Ver-
säumniß mit Einschluß der Hinreise und der Rückreise