Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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e) für die Prüfung eines Thierarztes 1 Thlr. 10 Gr. 
Anmerkung. Diäten und Transport-Kosten für einen, etwa von auswärts zugezogenen 
Examinator werden aus öffentlichen Mitteln bezahlt. 
2) der Protokoll-Führer von jeder Prüfung zwei Dritttheile der Gebühren 
eines Examinators. 
B, Gebühren des Bezirksarztes oder dessen Stellvertreters: 
I. bei der Prüfung 
a) eines Wundarztes dritter Klasse, eines Apotheker-Ge- 
hülfen oder einer Hebamel 1 Thlr. 15 Gr. 
b) eines eintretenden oder loszusprechenden Lehrlings der 
niedern Chirusgeee . .... 1. — 
) eines eintretenden Apotheker-Lehrlins — 15 
II. bei Untersuchungen: 
1) für eine auf besondere Anordnung vorgekommene Apothe- 
ken-Visitation, mit Einschluß des etwa zugezogenen Ge- 
hülfen und der sonstigen Auslagen doabl 2 — 
bis 3 —. 
Wird nur eine Nach-Visitation mittelst Untersuchung 
einzelner Gegenstände vorgenommen, die Hälfte dieses 
Betrages. 
2) für die chemische Untersuchung: 
a) einer Probe von Tabak oder Tabak-Saugcen, von Cs. 
sig, Bier, Branntwein, Liqueur oder ähnlichen Gegen- 
ständdddden 1 — = 
bis 3 — 
Geschieht die Untersuchung gleichzeitig hinsichtlich meh- 
rer Proben desselben Stoffes, so ist weiter für jede 
nur der hälftige Gebührenansatz zulässig. 
b) einer Vergiftung, ausschlüssig der Gebühren für die 
etwaige Leichenöfing 2 — 
bis 4 — 
3) für die Untersuchung einer Seuche unter Menschen oder 
Thieren: 
für das Geschäft und die damit verknüpfte Versäumniß, 
a) während eines Teges 2 —= 
6) wenn das Geschäft und die damit verbundene Ver- 
säumniß mit Einschluß der Hinreise und der Rückreise
	        
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