bei auswärtigen Verrichtungen nicht über 6 Stunden
wegnimmt, die Hälfte obigen Ansatzes.
4) für die Untersuchung des geistigen oder körperlichen Zu-
standes eines Lebeen
bis 2
5) für die äußere Untersuchung eines Leichnams nach dem
Grade der eingetretenen Verwesung —
bis 3
6) für die Leitung und Mitverrichtung einer Leichenöffnung,
je nach dem Grade der Verweicng 2
bis 6
7) für eine sonstige, von der Gerichts= oder Polizei-Behörde
angeordnete Untersuchn —
bis 3
III. für die Abgabe eines amtlichen Zeugnisses mittelst schrift-
licher Ausfertigung, einschlüssig der Reinschrift.
bis
IV. für die Entwerfung eines Gutachtens, Obduktions= oder
sonstigen Berichtes, von jedem Blatte der vorschriftsmäßig
gefertigten Reinschriit.
V. für die erforderte Einsicht der Akten bis zu 25 Blatt
und dann weiter von je 25 Blat.
jedoch in Allem nie mehr ssssssss
VI. für die Abwartung eines Termines vor einer ösfentlichn
Behöddedde ee
bis
wozu außerhalb des Wohnortes noch die zulässigen Diäten
und Transport-Kosten kommen.
C, Gebühren des Bezirks-Wundarztes oder dessen Stellvertreters:
1) für die Untersuchung des körperlichen Zustandes eines
Lebeden
bis
2) für die äußere Untersuchung eines Leichnams nach dem
Grade der eingetretenen Verwenng
bis
3) für die Leichenöffnung nach dem Grade der eingetretenen
3
15
10
20
10
15
2
10
453
— Thlr. 10 Gr.