Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

bei auswärtigen Verrichtungen nicht über 6 Stunden 
wegnimmt, die Hälfte obigen Ansatzes. 
4) für die Untersuchung des geistigen oder körperlichen Zu- 
standes eines Lebeen 
bis 2 
5) für die äußere Untersuchung eines Leichnams nach dem 
Grade der eingetretenen Verwesung — 
bis 3 
6) für die Leitung und Mitverrichtung einer Leichenöffnung, 
je nach dem Grade der Verweicng 2 
bis 6 
7) für eine sonstige, von der Gerichts= oder Polizei-Behörde 
angeordnete Untersuchn — 
bis 3 
III. für die Abgabe eines amtlichen Zeugnisses mittelst schrift- 
licher Ausfertigung, einschlüssig der Reinschrift. 
bis 
IV. für die Entwerfung eines Gutachtens, Obduktions= oder 
sonstigen Berichtes, von jedem Blatte der vorschriftsmäßig 
gefertigten Reinschriit. 
V. für die erforderte Einsicht der Akten bis zu 25 Blatt 
und dann weiter von je 25 Blat. 
jedoch in Allem nie mehr ssssssss 
VI. für die Abwartung eines Termines vor einer ösfentlichn 
Behöddedde ee 
bis 
wozu außerhalb des Wohnortes noch die zulässigen Diäten 
und Transport-Kosten kommen. 
C, Gebühren des Bezirks-Wundarztes oder dessen Stellvertreters: 
1) für die Untersuchung des körperlichen Zustandes eines 
Lebeden 
bis 
2) für die äußere Untersuchung eines Leichnams nach dem 
Grade der eingetretenen Verwenng 
bis 
3) für die Leichenöffnung nach dem Grade der eingetretenen 
3 
15 
10 
20 
10 
15 
2 
10 
453 
— Thlr. 10 Gr.
	        
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