Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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8. 17. 
Die Art der Verrichtung der Nachtwache bleibt zunächst der ortspolizei- 
lichen Bestimmung überlassen, unterliegt jedoch, wenn die letztere den Ortsbe- 
dürfnissen nicht ausreichend entspricht, der Feststellung durch die höheren Polizei- 
Behörden. 
Die Anstellung ständiger, bezahlter und zuverlässiger Wächter ist 
überall als Regel anzusehen. Wo aber wegen örtlicher Verhältnisse diese Maß- 
regel unausführbar erscheint, darf die Nachtwache als ein unter den selbst- 
ständigen männlichen Gemeindeangehörigen und Schutzgenossen der Reihe 
nach wechselnder Gemeindedienst (Reihewache) verrichtet werden. Die Vorschrif- 
ten im Artikel 150 der Gemeindeordnung treten hierbei als leitende Grund- 
sätze ein. 
Ob die Nachtwächter die Stunden an verschiedenen Plätzen des Ortes 
abzurufen oder mit einem sonstigen Signal anzuzeigen haben, oder ob sie ihre 
Umgänge ohne solche Zeichen verrichten sollen, bleibt der ortsüblichen und orts- 
polizeilichen Bestimmung überlassen. 
3. 8. 
Die Zahl der erforderlichen Nachtwachemannschaft ist nach den Regeln 
der H.K. 3, 6 zu bestimmen. 
8. 9. 
Die Wachemannschaft muß während der Dauer der Wachezeit entweder 
auf ihren Umgängen in den Straßen oder, nach deren Vollendung, in dem 
fuͤr jeden Ort zu bestimmenden Wache-Lokal — welches auch die Wohnung 
des Nachtwächters seyn kann — wachend anzutreffen seyn. 
s. 10. 
Darüber, daß von dem Nachtwache-Personal der Dienst vorschriftsmäßig 
verrichtet werde, hat jeder Gemeindevorstand, bezüglich mit Benutzung der ihm 
beigegebenen Hülfspersonen und Diener, oder auch mit Anwendung der etwa 
bestehenden besonderen Schleichwächter, genau zu wachen. Auch sind die Groß- 
herzoglichen Gendarmen instruktionsmäßig verpflichtet, bei ihren nächtlichen Pa- 
trouillen die gehörige Verrichtung des Nachtwachedienstes in den Gemeinden zu 
kontroliren. 
Zum Behufe der Ausübung jener Kontrolen muß jeder Nachtwächter mit 
einem Horn versehen seyn und sobald ihm durch eine Aufsfichtsperson mit dem 
Horn ein Zeichen gegeben wird, dieses erwiedern. Unterlassung dieser Erwiede- 
rung ist strafbar, sofern nicht von dem Wächter ausreichende Entschuldigungs- 
gründe nachgewiesen werden können.
	        
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