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für amtliche Geschäftsbesorgung, welcher Art sie seyn mögen, Verrich-
tungsgebühren aus den Staatskassen niemuals in Anspruch zu nehmen;
auch findet für den von ihm armen Kranken (im Sinne des Gesetzes
über die Heimathsverhältnisse vom 11. April 1833, §. 50) zu leistenden
Beistand eine diesfallsige Gebührenforderung weder an einen Heimaths-
bezirk seines Bereiches, noch an einen andern inländischen Heimathsbezirk
Statt, sondern es kann solche nur an des Kranken etwa vorhandenen,
alimentationspflichtigen Ehegatten oder Verwandte, soweit als diese selbst
zahlungsfähig sind, gemacht werden.
Bei den Versuchen zur Lebensrettung Verunglückter haben die Medizi-
nal-Beamten Verrichtungsgebühren nicht anzusprechen, es bleiben ihnen
jedoch nach dem Nachtrage vom 3. April 1839 zu dem Gesetze wegen
Rettung verunglückter Personen vom 19. Juni 1823 für ihre diesfall-
sigen ärztlichen und wundärztlichen Bemühungen die taxmäßigen Ansprüche
an das Vermögen der verunglückten Personen vorbehalten.
2) Die in Dienstgeschäften und Verrichtungen eines öffentlichen Medizinal-
Beamten nothwendigen Verläge hingegen, mit Einschluß der Diäten und
Abschreibegebühren, sind von der dazu pflichtigen Kasse (P. 4) vorschuß-
weise alsbald zu erstatten, da solche derselben, wenn der Zahlungspflichtige
nicht auch zahlungsfähig ist, ohnehin zur Last fallen. Eine Transport-
Vergütung findet jedoch nicht Statt, wenn der Medizinal-Verwaltungs-
beamte zur Haltung eines Dienstpferdes Fourrage in Natur oder im
Geldbetrage dafür bezieht, welchen Falles ihm nur für jedes Pferdefutter
unterwegs 5 Groschen und die etwaigen Auslagen an Chaussee-, Pflaster-
und Brücken-Geld u. s. w. erstattet werden G. 102).
Bei Behandlung armer Kranker außerhalb des Wohnortes findet ein
Diäten-Ansatz für einen besoldeten Medizinal-Beamten nur dann Statt,
wenn die Abwesenheit vom Wohnorte über vier Stunden beträgt; wenn
dieselbe nicht über sechs Stunden dauert, sind nur halbtägige Diäten zu
liquidiren.
3) In Fällen, wo eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privat-Person
vorhanden ist, hat diese nicht nur die fraglichen Verläge zu erstatten,
sondern auch dem betheiligten Medizinal-Beamten die tarmäßigen Ver-
richtungsgebühren zu bezahlen.
4) Wird ein öffentlicher Medizinal -Beamter zu Geschäftsbesorgungen und