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nur einf ach anzusinnende Abschreibe= und Zuschreibe-Geböhr in
der Weise anzusetzen, daß bei Berechnung des auf den Pflichttheilsberech-
tigten Ehegatten fallenden Antheils die gesetzliche Begünstigung desselben
berücksichtigt werden muß, der andere Ehegatte aber die Hälfte der vol-
len Geböhren zu zahlen hat;
1) wenn auf mehren Grundstücken zusammen ein, nicht auf die einzelnen
Grundstücke ausgeworfener, Zins haftet, so ist für die Abschreibung
und Zuschreibung dieses Zinses die Gebühr nur einfach, wie
von einem gebundenen Gute zu entrichten.
Anmerkung. Es ist in jedem Besitz-Veränderungsfalle unbedingt Pflicht der Grund-
stücksbesitzer, das bschreilr und das Zuschreiben in den Erbzinsbüchern und in den
Grundbüchern bewirken zu lassen.
Lehenscheins-Gebühren (d. h. Quittungen der Einnahmebehörden über be-
zahlte Lehengelder).
Diese finden nur in denjenigen Orten, wo sie rechtmäßig hergebracht,
und auch da nur in Allemmit — Thlr. 4 Gr.
Statt, ohne daß dabei für das Anbringen oder für die
Reinschrift noch etwas gefordert werden darf.
Für das Aufschlagen eines Erbzinsbuches oder eines an-
dern Grundbuches, wenn es nicht bloß von Amtswegen,
sondern auf Nachsuchen von Privat-Personen geschieht . 2
für einen nachgesuchten Ertrakt oder ein Zeugniß daraus,
einschlüssig des Aufschlagens ........... -3
für Beglaubigung einer vorgelegten Grundstücksbeschreibung S 2
und in Fällen, wo es sich von mehr als sechs Items
handelt, für jedes weitere Jtem noch.. .. . . .. — 1
Die Prüfung und Beglaubigung derjenigen Grundstücks-Beschrei-
bungen, welche den Einnahmebehörden bei Eigemhums-Veränderungen
vom Gerichte zugefertigt werden, ist kostenfrei zu bewirken.
Bei Veräußerung oder Verpachtung von Domanial-Grundstücken oder Ge-
rechtsamen und bei Ertheilung von Schurfscheinen auf Mineralien, inglei-
chen in Zerschlagungs-(Dismembrations-) Angelegenheiten findet als Ge-
bühr für die dabei vorkommenden Ausfertigungen und Niederschriften der
Rechnungsbeamten ein Aversional-Satz von 10 Gr. — 2 Thlr. nur dann
Statt, wenn das Finanz-Departement des Großherzogl. Staats-Ministeri-
ums ihnen diese Geschäfte besonders aufträgt und sie sodann auch die Do-
kumente darüber auszufertigen haben, und es bleibt dem Finanz-Departe-