Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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von nicht über 10000 Thalern Werth.. ... Gr. — * 
darüber hinaus — 
So oft Rflichttheilsberechtigte erben, tritt nur die Süna: vorstehender 
Ansätze ein, 
und zwar nie über 
von jedem Erben. 
Gebundene Güter, oder solche abgetrennte Bestandtheile derselben, die gleich- 
wohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in keinem Bestitz-Verände- 
rungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet werden. 
Werden zwei oder mehre Items, welche früher nur Eins bildeten, wieder 
in Eine Hand zusammengebracht und nun zusammen veräußert, so sind sie eben- 
falls nur für Ein Item zu rechnen. Wo aber dabei nicht bloß das Ganze, 
als solches, sondern alle seine einzelnen Theile abgeschrieben und zugeschrieben 
werden müssen, treten für jede Seite der Zuschreibung zwei Groschen besondere 
Vergütung hinzu. 
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erwerben, so darf dieses zu kei- 
ner Erhöhung obiger Ansätze führen. 
Die vorstehenden Zusätze zu §. 137, Ziffer 1, unter c, d und e finden 
auch hier Anwendung. 
2) a) Für das Aufschlagen des Fundbuches, des Steuer- 
Katasters, einer Flur-Karte, eines Heberegisters, einer 
Steuerrechnung, wenn es auf Nachsuchen einer Privat- 
Person und nicht bloß von Amtswegen geschieht — Thlr. 2 Gr. 
b) für einen Ertrakt oder ein Zeugniß aus den genannten 
Büchern und Literalien, einschlüssig des Aufschlagens 
und der Beglaubigngagg — 3 
IP) für die Vergleichung einer vorgelegten Grundstücksbeglau- 
bigung mit dem Inhalte des Fundbuches oder Katasters 
und die Beglaubigung der Uebereinstimmung jener mit 
disen — 2 
........ lThlk.-—Gt. 
und 
d) bei walzenden Grundstücken in beiden unter b und c 
erwähnten Fällen, wenn es sich um mehr als sechs 
Items handelt, für jedes weitere Item noch — 1 
e) bei gebundenen Gütern für jeden Bogen des Extrakts 
oder des Zeugnisses, einschlüssig der Beglaubigung — 5= 
ffür die Beglaubigung einer vorgelegten solchen Grund- 
stücksbeschreibung die Hälfte.
	        
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