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) für die Bonitirung, deren Aufmessung und Gintragung
in die Separations-Karte und Fertigung des Bonitirungs
Protokolles für jeden .. . .. Thlr. — Gr.
Aumerkung 1. Uanter diesem Diäten-Bezuge in die —
gebühr und die Vergütung für Logis, Heitzung und Beleuchtung
des Geometers mlt begriffen.
Anmerkung 2. Dabel wird angenommen, daß die Arbeitszeit in
der Regel nicht unter 8 Stunden täglich betrage.
Anmerkung 3. Nur die dalbtägige Gebühr ist zu zahlen, wenn
die Expedition mit Einschluß der ewoigen Hinreise und Rückreise
innerhalb 6 Stunden beendigt wird.
d) Für Berechnung der Bonitäts-Flächen, Aufstellung des Vermessungs= und
Bonitirungs-Registers, Anfertigung der sogenannten Special-Ertrakte und
Abschließung derselben, die unter lit., c bestimmten Diäten;
e) für Projektirung und Einrechnung der neuen Plananlagen, Theilung der
Pläne wegen aufruhenden Hypotheken u. s. w., Ausstellung der behufigen
Flächenverzeichnisse und sonstigen Nachweise, die Diäten wie unter lit. c.
Anmerkung ju d und e. Dem Ermessen des Großherzoglichen Staats-Ministeriums
bleibt vorbehalten, nach Befinden Accord-Säze hierfür eintreten zu lassen, bezüglich
festzustellen.
Für die Abmessung der Planlagen im Felde, Anordnung und Beaufsich-
tigung der Versteinung, Kartirung derselben und sämmtlicher durch die
Separation eintretender Grenzveränderungen, Diäten wie unter lit. c;
#) für Fertigung von Reinkarten und Fundbüchern:
an) für Zeichnung von Reinkarten, und zwar jedes Exemplar besonders, die
Gebühr in Nr. 6;
bb) für Fertigung eines vorschriftsmäßigen Fundbuches für
jeden Bgreen .. LGr. 6Pf.
h) für alle sonstige Bemühungen, namentich bei den allgemeinen Vorver-
handlungen über Anerkennung der entworfenen Planlagen, Grabenabstek-
kungen, Wegeanlegungen, die Diäten wie in lit. c;
1) außerdem sind dem Feldmesser die sportelgesetzlichen Transport-Kosten zu
vergüten und die Auslagen für Schreib= und Zeichnen-Materialien zu
erstatten, wogegen alle, in dem Obigen nicht besonders bezeichnete, schrift-
liche Ausarbeitungen (Ladungen, Protokolle, Berichte rc.) überall inbe-
griffen, also nicht besonders zu liquidiren sind.
C, Die Gebühren bei der Landesvermessung bleiben auf besonderen Ac-
cord-Bestimmungen beruhend.