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D, Bei Revision der Flurvermessungen:
Mn) Revisions-Gebühr des Ober-Geometers für Revision der Aufnahme der
Flächenberechnung, des Vermessungsregisters, des Fundbuches und der
Reinkarten
für je 20 Hofraithen ....... 1 Thlr.
im Uebrigen für je 100 Acer ..
b) bei Revision der Aufnahme bezieht der Ober- Geomete, als botal. Erpe-
ditions-Gebühr, die gesetzlichen Diäten, Nacht-Quartiergelder und Trans-
port-Kosten.
Anumerkung. Obige Bezüge stehen dem Ober- Geometer neben seinem fixen Gehalte
oder Wochengelde zu, wenn er nicht bei der Anstellung ausdrücklich auch für dieselben mit
fixirt worden ist.
In Fällen, welche eine Abkürzung der Revisions-Arbeiten gestatten, namentlich bei
Messungen zum Zwecke der Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur und bei Ver-
messung größerer Forst-Komplexe, bleidt es dem Ermessen des Großberzoglichen Slaats-
Ministeriums vorbehalten, die Revisions. Gebühr zu ermähigen.
142.
Gebühren der Feldgeschworenen.
Die Feldgeschworenen haben, soweit nicht durch Orts-Statute andere
Bestimmungen getroffen sind, oder getroffen werden, folgende Gebühren zu be-
ziehen:
1) für die allgemeine Beaufsichtigung der Grenzen und Grenzmarken (§. 35
des Gesetzes vom 5. März 1851) für je 100 Acker des Füchengehaltes
der Flur jährlich aus der Gemeindekasse .. 5 Gr.
in welche sich sämmtliche Feldgeschworene des Orts zu theilen “
2) als Steinsetzerlohn, wobei das Geschäft nach dem Stück vergütet wird,
sonach keine Tagegebühren Statt finden:
Mn) Von jedem größeren Grenzsteine, wie sie §. 12 des Gesetzes vom 5. März
1851, Ziffer 1, 2 und 3 bezeichet . 1 Gr. — Pf.
b) Von jedem andern gewöhnlichen Grenzsteine. . . . — Gr. 8 Pf.
c) Wenn ein Stein herausgenommen und wiederum ein an-
derer Stein an dessen Stelle gesetzt wird 1 Gr. 4 Pf.
Auch in diese Gebühren haben sich die Feldgeschworenen,
wenn deren mehre an dem Geschäfte Theil nehmen, zu
theilen; jedoch ist jeder Feldgeschworene, wenn sich seine
Gebühren nach obigen Sätzen bei einem Geschäfte nicht
wenigstens auf den Betrag der Tagegebühren für ¼/ Tag
belaufen, berechtigt, die Bezahlung nach dem Stück abzu-
lehnen und die Tagegebühr für ¼ Tag zu liquidiren.
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