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3) Tagegebühren bei Verlagungen und sonstigen Geschäften,
zu denen die Feldgeschworenen requirirt werden oder ange-
wiesen sind, für den vollen Tag von mindestens 8 Arbeits-
stunden:
a) auf dem Felde einschlüssig des Weges in Onschusten von
1500 Einwohnern oder weniger 1 Gr. — .
in Ortschaften von mehr als 1500 Einwohnern 20 —
b) für Stubenarbeit 8/4 Theile dieser Sätze. Bei kürzerer
Dauer des Geschäftes als 8 Stunden ist verhältnißmäßig
3/8, ½ oder ¼ der Tagegebühr zu berechnen.
4) Für schriftliche Aufsätze, Zeugnisse, Gutachten — mit Aus-
nahme derjenigen, welche ihnen als Offizial-Arbeit obliegen
oder wie bei Ziffer 1 oben unter der Aversional-Vergü-
tung mit begriffen sind,
für die erste Folio-Seieee 5. —
für jede weitere . .
IJGebühktu fuk diequptiouSSchtineinquB«««4 '-«.’
chss7desGefehesvom28Aagast 1826.
g. 143.
Für jeden Rezeptions-Schein:
der betroffenen Ortsbehöde. — Thlr. 11Gr.
dem Rechnungs-Revisor bei dem Finanz-Departement des Großher-
zoglichen Staats-Ministerimm — -
für das Aufschlagen der Brand-Kataster, auf Nachsuchen der Privaten —. 2
für einen Extraft daraus, einschlüssig des Aufschlagenns. —. 3
für Beglaubigung eines Ertraktes darauauus 2
Von der Gebühr der Ortsbehörde für einen Rezeptions-Schein
erhält:
der Aktuar, wescher das Brand-Kataster führt 336
der Kopisttt. ...... — 3=
1
5
der Diener
V. Schöffengebühren.
#S. 144.
Die Schöffen erhalten:
1) Wenn sie zur Besetzung der Gerichtsbank zugezogen werden, bei jeder Ver-
handlung oder Verrichtung unter zwei Stunden. — Thlr. 5 Gr.
bei zweistündiger Dauer derselben . — Thlr. 8 Gr.
und für jede Stunde längerer Dauer noh . . . — Thlr. 3 Gr.