Gerichtsschöffen haben bei vorher bestimmten Gerichtstagen,
wenn mehre verschiedene Angelegenbeiten hinter einander vorkommen,
von jeder einzelnen immer nur die Hälfte der in diesem Paragraphen
bestimmten Gebühr zu beziehen.
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Anmerkung. Mehre auf einander folgende Verhandlungen in einer und derselben Sache
werden nicht einzeln berechnet, sondern es fundet für alle zusammen genommen nur ein
Ansatz, nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen, Statt.
Wo die Zeitdauer der Verhandlung aus dem Protokolle nicht zu ersehen ist, tritt
stets nur der geringste Ansatz ein.
2) Für Auspfändungen, Beschlagnahme von Scheuerfrüchten, Verkäufen von
Feldfrüchten, jeder Persoon — Thlr. 8 Gr.
Werden Schöffen zu einer von dem Gerichtsdiener vorzu-
nehmenden Auspfändung nur zugezogen, so erhalten sie von
jedem Auspfändungs-Akkee ... — Thlr. 5 Gr.
und falls deren mehre an einem Orte gleichzeitig vorgenommen
werden, von jedem ur — Thlr. 27 Gr.
Leistet aber der Schuldner, bei Vorzeigung des obrigkeitlichen
Befehles, alsbald Bezahlung oder Gehorsam, so findet nur die
Hälfte und, wenn die Schuld unter 1 Thaler beträgt, nur ein
Viertheil dieser Gebühren Statt.
3) Für andere Verrichtungen, z. B. Verslegelungen, Auktionen,
Jnventuren, Haussuchungen und dergleichen — Thlr. 10 Gr.
bei mehr als dreistündiger Dauer des Geschäftes aber, ohne
Unterschkhen — Thlr. 16 Gr.
beträgt der Gegenstand einer Versiegelung, Auktion oder In-
ventur aber nicht über 100 Thaler, so hat jeder Schöffe nur — Thlr. 5 Gr.
und auch bei mehr als dreistündiger Dauer des Geschäftes
Q( . — Thlr. 10 Gr.
zu erhalten.
4) Für nothwendige Wege dürfen sie auf jede Stunde Entfernung
von ihrem Wohnorte, einschlüssig des Rückweges, ansetzen:
für einen Weg von mindestens ½ Stunde — Thlr. 4 Gr.
für die erste Stumdme ... . —? — Thlr. 6 Gr.
für jede folgende volle Stunde ... — Thlr. 3 Gr.
5) Für schriftliche Aufsätze jeder Art, als Berichte, Anzeigen, Ver-
zeichnisse, Auszüge, Zeugnisse ꝛc.. . ... . — Thlr. 5 Gr.
und für jede dritte und weitere Seiitt — Thlr. 1 Gr.