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Aumerkung. Botenlohn für Befäörderung schriftlicher Eingaben an die Behörden findet in
der Regel nicht, sondern nur dann Statt, wenn die Absendung durch besondere Lohnboten
unumgänglich nötbig war, was jederzeit anf der Eingabe pflichtmäßig #u bemerken ist.
6) Wemn ihre Zuziehung als Sachverständige erfolgt, die im F. 146
bestimmten Gebühren.
W. Gebühren der Schuldbeißen, Richter, Bücgermeister, sowie der übrigen Ge-
meindevorsteber (Dorf- Gerlchtspersonen, städtischen Bezirbsvorsteber), Gemeinde.
Polizei-Offstzianten, ingleichen der Kirchen= und Schul-Gemeindevorstände.
g. 145.
A, Dieselben erhalten:
1) Wenn sie in gerichtlichen Geschäften gebraucht werden, die im S. 144 be-
stimmten Gebühren;
2) wenn sie als Sachverständige gebraucht werden, die im §. 1 46 bestimm-
ten Gebühren;
3) für schriftliche Aufsätze und nothwendige Wege in Polizei= und Verwal-
tungs-Sachen, wenn eine zu Zahlung der Kosten verpflichtete und dazu
fähige Person vorhanden ist, die im §. 144 unter 4 und 5 vorgeschriebe-
nen Gebühren. Diese Gebühren finden jedoch in öfentlichen und Ge-
meindeangelegenheiten nur dann Statt, wenn keine Aversional-Vergütung
dafür aus der Gemeindekasse eintritt (F. 122 der Gemeindeordnung vom
22. Februar 1850). Auch darf Gemeinden die Wegegebühr nur einmal
an einem Tage angerechnet werden, wenn gleich der Gang mehre Ge-
meindeangelegenheiten betraf;
4) für Visirung der Gesindebücher — Thlr. 1 Gr.
5) Hinsichtlich der Gemeinde- Rechnungsführer ist die Fessstellung ihrer Gebüh=
ren dem Beschlusse der Gemeindebehörde überlassen.
Anmerkung. In Polizei= und Verwaltungs-Angelegenbeiten bei den Gemeindevorständen
treten die in den §.S. 19, 20 und 21 enthaltenen, zu Gunsten der Gemeindekassen zu be-
rechnenden Sportel. Ansätze ein.
B, Wenn die Mitglieder der Kirchen= oder Schul- Gemeindevorstände
auf Ladung ihrer Dienstbehörden in Sachen, die nicht ihr persönliches Interesse
betreffen, außer der Flur ihres Wohnortes persönlich erscheinen, so haben dafür
der Ortsgeistliheee ..... Thlr. 20 Gr.
der Schullehter . — Thlr. 10 Gr.
die übrigen Mitglieder der genannten Vorstände die im §S. 144 unter
Nr. 4 bestimmten aversionellen Gebühren
zu beziehen.
Haftpflichtig sind hinsichtlich der Kirchen-Gemeindevorstände die Kirchenkassen,