Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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hinsichtlich der Schul-Gemeindevorstände die besonderen Schul= bezüglich Schul- 
Gemeindekassen, und wo solche nicht vorhanden, die Kasse des Hauptortes des 
Schul-Gemeindebezirks, unter Vorbehalt der Erstattung dieser Ausgaben von 
Seiten der übrigen Orte des Schul-Gemeindebezirks zu den geordneten An- 
theilen. 
Diese Gebühren fünden jedoch in öffentlichen und in Gemeindeangelegen- 
heiten nur dann Statt, wenn keine Aversional-Vergütung aus der Gemeindekasse 
eintritt. 
X. Gebühren der Sachverständigen in Würderungsfällen und in anderen Fällen. 
. 146. 
I. Für das Geschäft und die damit verknüpfte Versäumniß: 
a) für einen vollen Tag: 
1) Sachverständige aus dem Stande der Bauen— Thlr. 20 Gr. 
2) Sachverständige aus dem Stande der Bürger, ingleichen 
Schullehrer, Ortsrichter und Schuldheißen oder andere 
den Richter oder Schuldheißen vertretende Gerichtsper- 
soenn:: — 20 
bis 1 10 
3) Sachverständige höhern Ranggge 1 10 
bis 2 — 
b) wenn das Geschäft und die damit verbundene Versäum- 
niß — mit Einschluß der Hinreise und der Zurückreise 
bei auswärtigen Verrichtungen — nur über vier Stun- 
den aber nicht über sechs Stunden wegnimmt, die Hälfte 
obiger Ansätze, 
) bei noch kürzerer Dauer, insbesondere bei Würderung 
geringer Häuser und Grundstücke, Ein Viertheil, oder Ein 
Dritttheil obiger Ansätze. 
II. An Diäten, falls das Geschäft außerhalb der Flur des Wohnortes der Sach- 
verständigen Statt fand: 
a) für den ganzen Tag: 
Sachverständige der oben unter I, a, 1 und 2 ange- 
gebenen Klassen — Thlr. 20 Gr. 
Sachversfändige der oben unter I, a, 3 angegebenen 
Klasse .. . .... ....... 1. 10
	        
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