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b) dauert die Abwesenheit nicht über vier Stunden, so fin-
den keine Diäten Statt; bei zwar über vier Stunden
aber nicht über sechs Stunden betragender Abwesenheit
von dem Wohnorte, die Hälfte und
) für nothwendiges Nacht-Quartier ein Dritttheil des Diäten=
Ansatzes.
III. An Transport-Kosten:
Sachverständige der dritten Klasse in allen Fällen Vergütung gehabten Ver-
lages für ein Reitpferd oder für ein einspänniges Fuhrwerk;
Sachverständige der ersten und zweiten Klasse hingegen ausnahmsweise
dieselbe Vergütung nur dann, wenn aus zu bescheinigenden besonderen Ur-
sachen der Weg nicht zu Fuße zurückgelegt werden konnte.
Anmerkung. Es behält bei vorstebenden Ansätzen auch da sein Bewenden, wo der Sach-
verständige wegen seiner Dienstverhälmmisse höhere oder geringere Diäten und Transport=
Kosten anzusprechen hätte.
IV. Für Abgabe — da nöthig —
a) eines besonderen auszuarbeitenden schriftlichen Outachtens
oder ausführlichen Taxations-Aufsatzes. . .. z — 20 Gr.
5.. —
b) einer Uebersetzung aus fremden Sprachen, für jedes W — - 20=
I) einer eigentlichen wissenschaftlichen Ausarbeitung 3 —
bis 15 —
d) einer bloßen Grund-Taxe, wo nur die kurze Beschrei-
bung des Gegenstandes mit beigesetzter Taxe geliefert
wird:
na) von nicht über einer Seitte... . 4
bb) von jeder weitern Seitt...
bis — 2 =
Aumerkung.
1) Baugewerke erhalten bei den allgemeinen Würderungen Bebufs
der Brandversicherungs-Anstalt für jede gewürderte Hofranze — gleich-
viel ob ste aus einem Gebäude oder aus mehren Gebäuden besteht
— in allem nur ein Jdeenr — Thlr. 2 Gr.
Bei besonderen Würderungen und bei Würderungs- Revisionen
finden zwar die geeigneten Ansäte unter 1I—IV des gegenwärtigen
Paragraphen auch fuͤr die Baugewerke Statt, es find jedoch mehre
einzelne Zälle, welche gleichzeitig an einem und demselben Orte vor-
kommen, nur als Ein Geschäft zu betrachten.