Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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b) dauert die Abwesenheit nicht über vier Stunden, so fin- 
den keine Diäten Statt; bei zwar über vier Stunden 
aber nicht über sechs Stunden betragender Abwesenheit 
von dem Wohnorte, die Hälfte und 
) für nothwendiges Nacht-Quartier ein Dritttheil des Diäten= 
Ansatzes. 
III. An Transport-Kosten: 
Sachverständige der dritten Klasse in allen Fällen Vergütung gehabten Ver- 
lages für ein Reitpferd oder für ein einspänniges Fuhrwerk; 
Sachverständige der ersten und zweiten Klasse hingegen ausnahmsweise 
dieselbe Vergütung nur dann, wenn aus zu bescheinigenden besonderen Ur- 
sachen der Weg nicht zu Fuße zurückgelegt werden konnte. 
Anmerkung. Es behält bei vorstebenden Ansätzen auch da sein Bewenden, wo der Sach- 
verständige wegen seiner Dienstverhälmmisse höhere oder geringere Diäten und Transport= 
Kosten anzusprechen hätte. 
IV. Für Abgabe — da nöthig — 
a) eines besonderen auszuarbeitenden schriftlichen Outachtens 
oder ausführlichen Taxations-Aufsatzes. . .. z — 20 Gr. 
5.. — 
b) einer Uebersetzung aus fremden Sprachen, für jedes W — - 20= 
I) einer eigentlichen wissenschaftlichen Ausarbeitung 3 — 
bis 15 — 
d) einer bloßen Grund-Taxe, wo nur die kurze Beschrei- 
bung des Gegenstandes mit beigesetzter Taxe geliefert 
wird: 
na) von nicht über einer Seitte... . 4 
bb) von jeder weitern Seitt... 
bis — 2 = 
Aumerkung. 
1) Baugewerke erhalten bei den allgemeinen Würderungen Bebufs 
der Brandversicherungs-Anstalt für jede gewürderte Hofranze — gleich- 
viel ob ste aus einem Gebäude oder aus mehren Gebäuden besteht 
— in allem nur ein Jdeenr — Thlr. 2 Gr. 
Bei besonderen Würderungen und bei Würderungs- Revisionen 
finden zwar die geeigneten Ansäte unter 1I—IV des gegenwärtigen 
Paragraphen auch fuͤr die Baugewerke Statt, es find jedoch mehre 
einzelne Zälle, welche gleichzeitig an einem und demselben Orte vor- 
kommen, nur als Ein Geschäft zu betrachten.
	        
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