Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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2) In Erbschafts = und Erbvertheilungs. Fällen ist für die Taxe sämmt- 
licher walzenden landwirthschaftlichen Grundstücke, die zur Erb- 
schaft gehoren, 
für jeden Ortsschätzernw — Thlr. 8 Gr. 
und wenn sie sämmtlich nicht über 100 Thaler Werth haben nuur . 2½ 
anzusetzen, wozu bei Looszekteln nvcocochhhg — . 2⅛½ 
für die zu jedem Looszektel zu aktestirende Taxe kommen. 
Auch darf überhaupt für einen Taxations-Aufsatz über Grund- 
stücke, die zusammen nicht über 100 Thaler Werth haben, einschlüs- 
sig der Versäumniß nie mehr assssss — . 5 . 
jedemSchahcrzugebtllIch 
auch bei wichtigeren Gegenständen da, wo die Würderung der Grund- 
stücke durch die Ortsschätzer bloß mittelst Einzeichnung der Taxe in 
einen besonders bezahlten Kataster= Extrakt vorgeht, für den Taxa- 
tions-Aufsatz nichts angesetzt werden. 
Sind für einzelne besondere Fälle in Statuten, Gemeindeordnungen 
oder Rezessen die Gebühren der Sachverständigen niedriger als 
die vorstehenden geordnet, so verbleibt es dei diesen Lokal-Bestim- 
mungen. 
3 
— 
4 
— 
1. Zeugengebübhren. 
S 17. 
Wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung selbst wohnen, so gebührt 
ihnen: 
1) Vergütung des etwa durch die Abhörung veranlaßten und zu bescheinigen- 
den positiven Schadens, z. B. bei nöthig gewordener Bezahlung eines 
Stellvertreters im Dienste oder in der Arbeit, oder 
2) Vergütung des ihnen durch Zeitversäumniß entgangenen Erwerbes, und 
zwar erhalten für jede Vernehmung: 
a) Zeugen vom Bauernstande (d. h. alle Landbewohner, welche nicht zu einer 
andern in diesem Paragraphen aufgeführten Kategorie gehören), Tage- 
löhner, Handarbeiter, Handwerlogeselen und andere in gleicher Kategorie 
stehende Individuen. . .. . NJ—Thlr. 2 Gr. 
b) andere Stadtbewohner, als die unter u benannten, Sieuerein 
nehmer, Schuldheißen, Ortsrichter und deren Vertreter, Land- 
schullehrer, Oekonomie-Verwalter, Forstgehülfen, Forstlaufer und 
Kreiser, Militärs bis zum Feldwebel einschlüsig . — Thlr. 3 Gr. 
c) Personen höheren Ranges .. . . — Thlr. 4 Gr. 
Dauert die Vernehmung und das nothwendige Warten darauf 
über eine Stunde, so bekommt der Zeuge für jede weitere volle 
Stunde die nämliche Gebühr, höchstens das Vierfache.
	        
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