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2) In Erbschafts = und Erbvertheilungs. Fällen ist für die Taxe sämmt-
licher walzenden landwirthschaftlichen Grundstücke, die zur Erb-
schaft gehoren,
für jeden Ortsschätzernw — Thlr. 8 Gr.
und wenn sie sämmtlich nicht über 100 Thaler Werth haben nuur . 2½
anzusetzen, wozu bei Looszekteln nvcocochhhg — . 2⅛½
für die zu jedem Looszektel zu aktestirende Taxe kommen.
Auch darf überhaupt für einen Taxations-Aufsatz über Grund-
stücke, die zusammen nicht über 100 Thaler Werth haben, einschlüs-
sig der Versäumniß nie mehr assssss — . 5 .
jedemSchahcrzugebtllIch
auch bei wichtigeren Gegenständen da, wo die Würderung der Grund-
stücke durch die Ortsschätzer bloß mittelst Einzeichnung der Taxe in
einen besonders bezahlten Kataster= Extrakt vorgeht, für den Taxa-
tions-Aufsatz nichts angesetzt werden.
Sind für einzelne besondere Fälle in Statuten, Gemeindeordnungen
oder Rezessen die Gebühren der Sachverständigen niedriger als
die vorstehenden geordnet, so verbleibt es dei diesen Lokal-Bestim-
mungen.
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1. Zeugengebübhren.
S 17.
Wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung selbst wohnen, so gebührt
ihnen:
1) Vergütung des etwa durch die Abhörung veranlaßten und zu bescheinigen-
den positiven Schadens, z. B. bei nöthig gewordener Bezahlung eines
Stellvertreters im Dienste oder in der Arbeit, oder
2) Vergütung des ihnen durch Zeitversäumniß entgangenen Erwerbes, und
zwar erhalten für jede Vernehmung:
a) Zeugen vom Bauernstande (d. h. alle Landbewohner, welche nicht zu einer
andern in diesem Paragraphen aufgeführten Kategorie gehören), Tage-
löhner, Handarbeiter, Handwerlogeselen und andere in gleicher Kategorie
stehende Individuen. . .. . NJ—Thlr. 2 Gr.
b) andere Stadtbewohner, als die unter u benannten, Sieuerein
nehmer, Schuldheißen, Ortsrichter und deren Vertreter, Land-
schullehrer, Oekonomie-Verwalter, Forstgehülfen, Forstlaufer und
Kreiser, Militärs bis zum Feldwebel einschlüsig . — Thlr. 3 Gr.
c) Personen höheren Ranges .. . . — Thlr. 4 Gr.
Dauert die Vernehmung und das nothwendige Warten darauf
über eine Stunde, so bekommt der Zeuge für jede weitere volle
Stunde die nämliche Gebühr, höchstens das Vierfache.