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3) Wohnen die Zeugen nicht an dem Orte, wo die Abhörung er-
folgt: so erhalten, außer vorstehender Gebühr, die Personen unter
a für jede volle Stunde des Weges Cinschlüss des Rucweged) — Thlr. 3 Gr.
die Personen untert . . — Thlr. 4 Gr.
die Personen untes 5 Gr. bis 8 Gr.
Bei Berechnung der nach der Zahl der Wegestunden zu bestim-
menden Gebühr für Zeugen, welche nicht am Orte der Ab-
hörung wohnen, ist nur der Weg zur Abhörung, nicht aber auch
der Rückweg zu berücksichtigen.
Außerdem gebührt den Personen unter c 1 Thaler Transport-Gebühr und
bei einer Entfernung von über einer Meile für jede volle weitere Meile
15 Groschen, vorbehältlich der Bescheinigung eines unabwendlichen Mehr-
aufwandes.
Ausnahmsweise wird auch anderen Zeugen dann, wenn sie den Weg
nicht zu Fuße zurücklegen können, der dießfalls zu bescheinigende Aufwand
vergütet.
Müssen die entfernt wohnenden Zeugen über Nacht bleiben, so erhalten
die Personen untten — Thlr. 3 Gr.
die Personen untrt db. .. . . ... Thlr. 5 Gr.
die Personen untrrre 8 Gr. bis 16 Gr.
vergütet.
Anmerkung. Wird ein Zeuge zugleich als Sachverständiger vernommen, so versteht es
sich, daß seine Zeugengebühr ausgeschlossen ist. Ueberhaupt sind Zeugengebühren nur
auf ausdrückliches Verlangen der Zeugen, worüber im Protokolle das Nöthige bemerkt
seyn muß, auszuzahlen.
2Z. Dienergebühren.
1. Bei der geheimen Staats-Kanzlei und den Ministerial-Departements.
. 148.
1) Von jedem Dekrete, Patente oder einer andern Bestallungsurkunde, in-
gleichen von jeder in dem K. 78 bezeichneten Urkunde 1 Thlr. — Gr.
beträgt aber die Sportel dafür über 10 Thaler 2 —.
beträgt aber die Sportel dafür über 20 Thaler 3 -—-
2) bei jeder Dienstverpflichtung, Prüfung 20
3) bei Ausfertigung einer Urkunde uͤber Verkauf, Verleihung
oder Verpachtung von Domanial-Grundstücken c. 10 bis 20 Gr.
4) Diäten bei auswärtigen kommissarischen Expeditionen für
den Tag.. ........ .. . . — Thlr. 10 OGr.
über Nacht Quartier-Gelldd...5=
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