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und bei Auspfändungen wegen eines Schuldbetrages von
unter 1 Thaler — Thlr. 2 Gr.
Leistet der Schuldner bei Vorzeigung des Auspfündungs.
oder Exmissions-Befehles noch alsobald Zahlung oder
Gehorsam, so hat er immer mar die Hälfte der Gebühr
zu entrichten.
4) Erinnerungs= oder Exequir-Gebühren, wenn der Gegenstan
nicht über 2 Thaler beträgt. ... —- I-
- 5 . . — — 2 -
10 - -..... ....—- Z-
20 - - ( —– 4
- 30 - - ........ .—- 5-
- - 50- - .........— 8-
- - 100 - - ......... —— 10-
über 100 Thaler ....— 16-
5) Diäten des Dieners finden nur Statt:
a) bei nothwendigen Verschickungen außerhalb des Amtsbezirkes, neben den
etwaigen Gebühren für das Geschäft selbst, mit Ausschluß bloßer Bo-
tengänge zu Bestellung schriftlicher oder mündlicher Verfügungen und
b) wenn der Diener außerhalb des Gerichts-Lokals eine
Amtsperson begleitet,
für den ganzen Tag. — 10 Gr.
dauert die Erpedition nicht über sechs Stunden, nur — 6
Quartier-Geld über Nacht ..... — 5—
Dieselben Diäten= 2c. Sätze gelten auch für die Beidiener, Beiläufer
und Boten.
Im Auslaude erhöhen sich die Ansätze um die Hälfte.
Anmerkung. Werden einem Diener oder Boten einer Oberbehörde Verrichtungen der
im §. 150 bezeichneten Art aufgetragen, für welche in den 8.8. 148 und 149 Gebühren nicht
bestimmt sind, so hat derselbe die im §. 150 geordneten Gebühren dafür zu beziehen.
#S.. 151.
Bei Versteigerungen (ausgenommen die bloß den Ortsgerichts-Personen
übertragenen) haben sowohl die Diener der Ober= wie der Unter-Behörden für
den Ausruf zu beziehen:
von jedem 100 Thalern des Gesammterlöseses — - 5 Gr.
mindestens jedoch für jeden Tag –
und wenn die Versteigerung über vier Stunden dauert,
mindestrs ....— 10