Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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sodann bei Verflegelungen, Inventuren und Auktionen, wenn 
die Mobilien von einem Lokal in das andere geschafft, bezüg- 
lich besonders geordnet oder vorgelegt werden musen, 
für den halben Tag. .. — Thlr. 5 Gr. 
für die Anzeige der Uebertretung pollzeilicer und finanzieller 
Gebote und Verbote, in Fällen, in welchen keine bestimmte 
Prämie für den Denunzianten eintritt (F. 2), erhalten se —.= 
Die hier bestimmte Anzeigegebühr tritt auch, wenn Gensd'armen Anzeigen 
machen, für diese ein. 
S. 152. 
Fixe Bezüge der Diener aus Gemeinde-Aerarien oder von einzelnen Per- 
sonen für gewisse Besorgungen bestehen, da wo sie rechtmäßig hergebracht, auch 
fernerhin, nur darf für die Geschäfte, wofür solche fire Bezüge hergebracht, 
keine weitere Gebühr angesetzt werden. 
Einsammlungen von Geschenken, z. B. Neujahrsgelder und ÖOstereier, 
ingleichen die in manchen Orten Statt gefundenen Bezüge der 
Diener bei Stuprations= oder Erbe-Fällen, wie überhaupt alle 
nicht in den vorstehenden Paragraphen namentlich aufge führte bis- 
herige Aceidenzien der Diener fallen von nun an gänzlich weg. 
§&#.153. 
Die bei dem Gensd'armen-Korps dienenden Gensd'armen (Verordnung 
vom 1. Dezember 1847) haben, wenn sie zur Unterstützung der Amtsdiener 
und der Gerichtodiener oder an deren Stelle gebraucht werden, dieselben Ge- 
bühren wie diese zu beziehen. 
Diese Gebühren, sowie die für die Gerichtsfolge sind aus der Kasse der 
Justiz= oder Polizei-Behörde zu bezahlen, zu deren Unterstützung die Gens- 
d'armen oder die Gerichtsfolge gebraucht worden, vorbehältlich der Wiederbei- 
bringung dieser Kosten, wenn eine zahlungspflichtige Person vorhanden ist. 
Es gilt dieses namentlich auch, wenn eine Polizei-Behörde in ihrem Be- 
zirke eine Streifung anordnet, wogegen die Kosten allgemeiner Streifungen, 
welche auf Anordnung der Oberbehörde in größerem Umfange vorgenommen 
werden, aus der Staatskasse zu bestreiten sind (Bekanntmachung vom 23. Juni 1821). 
AA. Bestellungsgebühr. 
S. 154. 
Statt des bisher in jedem einzelnen Falle und je nach Verschiedenheit der 
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