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sodann bei Verflegelungen, Inventuren und Auktionen, wenn
die Mobilien von einem Lokal in das andere geschafft, bezüg-
lich besonders geordnet oder vorgelegt werden musen,
für den halben Tag. .. — Thlr. 5 Gr.
für die Anzeige der Uebertretung pollzeilicer und finanzieller
Gebote und Verbote, in Fällen, in welchen keine bestimmte
Prämie für den Denunzianten eintritt (F. 2), erhalten se —.=
Die hier bestimmte Anzeigegebühr tritt auch, wenn Gensd'armen Anzeigen
machen, für diese ein.
S. 152.
Fixe Bezüge der Diener aus Gemeinde-Aerarien oder von einzelnen Per-
sonen für gewisse Besorgungen bestehen, da wo sie rechtmäßig hergebracht, auch
fernerhin, nur darf für die Geschäfte, wofür solche fire Bezüge hergebracht,
keine weitere Gebühr angesetzt werden.
Einsammlungen von Geschenken, z. B. Neujahrsgelder und ÖOstereier,
ingleichen die in manchen Orten Statt gefundenen Bezüge der
Diener bei Stuprations= oder Erbe-Fällen, wie überhaupt alle
nicht in den vorstehenden Paragraphen namentlich aufge führte bis-
herige Aceidenzien der Diener fallen von nun an gänzlich weg.
§.153.
Die bei dem Gensd'armen-Korps dienenden Gensd'armen (Verordnung
vom 1. Dezember 1847) haben, wenn sie zur Unterstützung der Amtsdiener
und der Gerichtodiener oder an deren Stelle gebraucht werden, dieselben Ge-
bühren wie diese zu beziehen.
Diese Gebühren, sowie die für die Gerichtsfolge sind aus der Kasse der
Justiz= oder Polizei-Behörde zu bezahlen, zu deren Unterstützung die Gens-
d'armen oder die Gerichtsfolge gebraucht worden, vorbehältlich der Wiederbei-
bringung dieser Kosten, wenn eine zahlungspflichtige Person vorhanden ist.
Es gilt dieses namentlich auch, wenn eine Polizei-Behörde in ihrem Be-
zirke eine Streifung anordnet, wogegen die Kosten allgemeiner Streifungen,
welche auf Anordnung der Oberbehörde in größerem Umfange vorgenommen
werden, aus der Staatskasse zu bestreiten sind (Bekanntmachung vom 23. Juni 1821).
AA. Bestellungsgebühr.
S. 154.
Statt des bisher in jedem einzelnen Falle und je nach Verschiedenheit der
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