Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Fünfter Abschnitt. 
Von der Verwaltung des Sportel-Wesens. 
8. 156. 
Die Liquidation der Kosten erfolgt bei der Behörde, bei welcher sie er- 
wachsen sind, oder bei welcher die Sache, in der sie erwachsen, anhängig ist. 
Die Verrechnung, Erhebung und Beitreibung der liquidirten Kosten liegt 
der Sportel-Einnahme der liquidirenden Behörde ob, wenn dieselbe nicht dem 
Rechnungsamte übertragen ist. 
157. 
Alle bei einer Behörde vorkommenden Niederschreibungen und Ausfertigungs- 
entwürfe, die nicht schon von einem vorausgegangenen oder nachfolgenden Spor- 
tel-Ansatze umfaßt oder ganz sportelfrei sind, müssen von dem Koncipienten auf 
der ersten Seite links oben mit dem geeigneten Ansatze der Sportel und der 
etwaigen Separat-Gebühr bezeichnet werden. 
Kommt es zum Ligquidiren, so sind die einzelnen in den Akten enthaltenen 
Ansätze mit Angabe der Folien, auf welchen sie vom Konectpienten bemerkt wor- 
den sind, auf dem ersten Blatte der Akten zusammenzustellen und dabei die 
Nummer zu bemerken, unter welcher die Liquidation auszufertigen ist. 
&# 158. 
Dem Zahlungspflichtigen ist, unter der Nummer des Sportel-Buches ein 
spezielles Kostenverzeichniß mittelst Ausfüllung gedruckten Retzes einzuhändigen, 
welches drei verschiedene Kolumnen: A., Sporteln, B, Separat-Gebühren, 
C, Verläge enthalten und mit Nachweisung der Aktenblätter deutsch und deutlich 
angeben muß, wofür die Ansätze Statt finden. 
Wo jedoch die Ausfertigung, welche zu der Sportel-Nummer Veranlassung 
giebt, an den Zahlungspflichtigen selbst gerichtet ist, sind die Kosten gleich an 
dem Schlusse derselben zu verzeichnen, ohne daß es der Ausfertigung eines ge- 
druckten Kostenverzeichnisses bedarf. 
Den Betrag früherer, noch unbezahlter Kostenrechnungen bei Aufstellung 
der Liquidationen über weiter erwachsene Kosten in diese wieder mit aufzuneh- 
men, ist verboten. 
Jedenfalls muß das Kostenverzeichniß von dem Sporteleinnehmer oder, falls 
die Sportel- Einnahme mit dem Rechnungsamte verbunden ist, von dem mit 
dem Liquidiren besonders beauftragten Beamten der Behörde (Sportel-Liquidant) 
und bei denjenigen Behörden, wo ein Sportel-Kontroleur angestellt ist, auch 
von diesem unterzeichnet werden.
	        
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