477
Fünfter Abschnitt.
Von der Verwaltung des Sportel-Wesens.
8. 156.
Die Liquidation der Kosten erfolgt bei der Behörde, bei welcher sie er-
wachsen sind, oder bei welcher die Sache, in der sie erwachsen, anhängig ist.
Die Verrechnung, Erhebung und Beitreibung der liquidirten Kosten liegt
der Sportel-Einnahme der liquidirenden Behörde ob, wenn dieselbe nicht dem
Rechnungsamte übertragen ist.
157.
Alle bei einer Behörde vorkommenden Niederschreibungen und Ausfertigungs-
entwürfe, die nicht schon von einem vorausgegangenen oder nachfolgenden Spor-
tel-Ansatze umfaßt oder ganz sportelfrei sind, müssen von dem Koncipienten auf
der ersten Seite links oben mit dem geeigneten Ansatze der Sportel und der
etwaigen Separat-Gebühr bezeichnet werden.
Kommt es zum Ligquidiren, so sind die einzelnen in den Akten enthaltenen
Ansätze mit Angabe der Folien, auf welchen sie vom Konectpienten bemerkt wor-
den sind, auf dem ersten Blatte der Akten zusammenzustellen und dabei die
Nummer zu bemerken, unter welcher die Liquidation auszufertigen ist.
158.
Dem Zahlungspflichtigen ist, unter der Nummer des Sportel-Buches ein
spezielles Kostenverzeichniß mittelst Ausfüllung gedruckten Retzes einzuhändigen,
welches drei verschiedene Kolumnen: A., Sporteln, B, Separat-Gebühren,
C, Verläge enthalten und mit Nachweisung der Aktenblätter deutsch und deutlich
angeben muß, wofür die Ansätze Statt finden.
Wo jedoch die Ausfertigung, welche zu der Sportel-Nummer Veranlassung
giebt, an den Zahlungspflichtigen selbst gerichtet ist, sind die Kosten gleich an
dem Schlusse derselben zu verzeichnen, ohne daß es der Ausfertigung eines ge-
druckten Kostenverzeichnisses bedarf.
Den Betrag früherer, noch unbezahlter Kostenrechnungen bei Aufstellung
der Liquidationen über weiter erwachsene Kosten in diese wieder mit aufzuneh-
men, ist verboten.
Jedenfalls muß das Kostenverzeichniß von dem Sporteleinnehmer oder, falls
die Sportel- Einnahme mit dem Rechnungsamte verbunden ist, von dem mit
dem Liquidiren besonders beauftragten Beamten der Behörde (Sportel-Liquidant)
und bei denjenigen Behörden, wo ein Sportel-Kontroleur angestellt ist, auch
von diesem unterzeichnet werden.