Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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8. 159. 
Niemand ist schuldig, Kosten irgend einer Art früher zu entrichten, als bis 
ihm das Verzeichniß derselben auf die eine oder die andere Weise zukommt 
(§. 158) und bei erfolgender Zahlung Qutttung ertheilt wird. 
8. 160. 
Diese Quittung ist über den Gesammtbetrag jeder Liquidation, ebenfalls 
mittelst gedruckter Retze und unter Bezeichnung der Sache und der Liquidationg- 
Nummer, von dem Sportel-Einnehmer, bezüglich vom Rechnungsamte auszu- 
fertigen, aber dem Zahlungspflichtigen erst bei erfolgter vollständiger Zahlung 
auszuhändigen. 
Unter das Kostenverzeichniß zu quittiren und dagegen die besondere Quit- 
tung zurückzubehalten, ist streng verboten, mit Ausnahme der Exequir-Gebühren, 
welche, sobald deren Betrag in dem schriftlichen Erekutions-Befehle ausgeworfen, 
der Diener sofort zu erheben und abzuquittiren berechtigt ist, ohne daß es einer 
von dem Sportel-Einnehmer, bezüglich vom Rechnungsamte ausgefertigten Quit- 
tung bedarf. Die Sportel-Einnehmer bezüglich Rechnungsämter haben bei Aus- 
fertigung der Quittungen den Tag der Ausstellung derselben offen zu lassen 
und es erfolgt die Einrückung desselben erst bei erfolgender Zahlung durch den 
Erbeber. 
g. 161. 
Wenn aus besonderen Gründen abfchlägliche Zahlungen von der Be— 
hörde zugelassen werden, so hat der Erhebende darüber unter die ausgestellte 
Liquidation zu quittiren; ste müssen aber gleichzeitig auch unter der noch zurück- 
behaltenen gedruckten Haupt-Quittung — und zwar in Gegenwart des Zah- 
lenden — angemerkt werden. 
#S. 12. 
Mit Resten darf nur dann am Schlusse jeder Jahresrechnung gewährt 
werden, wenn ein Zeugniß des Vorstandes der Behörde, bezüglich des Sportel- 
Kontroleurs, solche als noch zur Zeit unbeibringlich bescheiniget. Bei der nächst- 
folgenden Jahresrechnung kann ein früherer Rest nur dann in Gewährschaft 
angenommen werden, wenn die vorgesetzte Behörde, bezüglich der Rechnungs- 
amtmann, bescheiniget, daß wegen desselben bereits Exekution verfügt worden. 
Aber auch in diesem Falle hat der Sportel-Einnehmer für den Rest zu haften, 
wenn er nicht nachweisen kann, ihn zeitig zur exekutivischen Beitreibung ange- 
zeigt zu haben, und ebenso der Vorstand der Behörde, wenn er die Gebühr auf 
dergleichen Anzeigen nicht zeitig verfügt. Dieselbe Haftpflicht trifft den Rech-
	        
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