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nungsamtmann, wenn er selbst die Sporkeln einhebt und die Exekution nicht
zeitig verfügt.
ß. 1863.
Uebrigens gelten hinsichtlich der Beibringung der Kosten folgende allgemeine
Bestimmungen:
1) Registraturen, Protokolle und Ausfertigungen, die nicht schon ein sie um-
fassender Hauptansatz deckt, sind von demjenigen zu bezahlen, welcher sie
durch seinen Antrag oder durch seine Schuld veranlaßt hat, Termins-Pro-
tokolle hingegen in der Regel von den Interessenten gemeinschaftlich, aus-
genommen: »
a) bei Terminen, in welchen nur dem einen Theile etwas zu leisten oder
zu verhandeln obliegt und der andere Theil nur geladen ist, dabei gegen-
wärtig zu seyn;
b) bei Terminen zum Verhör der Zeugen oder der Sachverständigen, wenn
der Gegentheil keine Fragestücke eingereicht hat;
c) wenn Kosten, öffentliche Abgaben, Kommunal-Gefälle oder gutsherrliche
Gefälle beigetrieben werden sollen.
Hier ist ein Vorschuß diesfallsiger Kosten den Extrahenten niemals
anzusinnen, sondern erst, wenn der Ungrund des Anspruches sich ergiebt,
das Tragen der Kosten ihm aufzulegen.
2) Bei Ausfertigung von Urkunden sind, dafern nicht ein Anderes verabredet
worden, die Kosten und zwar jedesmal vor der Aushändigung zu bezahlen:
a) in Unterpfands= und Privilegien-Sachen vom Extrahenten nach den Be-
stimmungen in den §.S. 339 flg. des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839
und im §. 90 des Prioritäts-Gesetzes vom 7. Mai 1839;
b) Käufe, Schenkungen und andere Eigenthumsurkunden von dem Erwerber;
) Pacht= und Mieth-Kontrakte von dem Pachter oder dem Miether;
d) alle übrige Urkunden von demjenigen, welcher sie ausbringt, und, wenn
es zweiseitige Kontrakte sind, von beiden Theilen gemeinschaftlich.
3) Die Kosten für Erkenntnisse in Civil-Sachen und ebenso die Vergleichs-
Sportel, sind von den streitenden Theilen gemeinschaftlich zu erlegen.
4) Die Kosten bei Erbschafts-Regulirungen sind von den Erben gemeinschaft-
lich zu tragen, die Kosten aber, welche zu Feststellung des Kollateral-Geldes
erwachsen, von den Abgabepflichtigen. Vormundschaftskosten sind von dem
Bevormundeten zu tragen und die Kosten für die Erörterungen zum Zwecke
der Entmündigung von demjenigen, um dessen Bevormundung es sich han-
delt, wenn nicht ein Antragsteller in deren Bezahlung verurtheilt wird.