Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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5) In der Exekutions-Instanz sind die Kosten von dem Schuldner beizu- 
bringen, dafern nicht etwa der Gläubiger unbegründete Anträge gestellt hat. 
6) Anwälte und Bevollmächtigte, welche in einer Sache die Insinuationen anzu- 
nehmen im Voraus erklärt, oder solche auch ohne ausdrückliche Erklärung 
angenommen haben, sind verbunden., die Kostenrechnung, welche der ihnen 
behändigten Ausfertigung beigeschlossen ist, sofort zu bezahlen. Treten sie 
für Ausländer auf, so erstreckt sich ihre Haftpflicht ohne Unterschied auf 
alle ihren ausländischen Machtgebern zufallende Kosten. 
7) Die Sportel-Einnehmer der Unterbehörden erhalten für die Beibringung 
der von einer Oberbehörde ihnen zugeschickten Liquidationen 8 Pfennige 
vom Thaler derjenigen Beträge, von welchen überhaupt gesetzlich Kollektur- 
Gebühren gewährt werden (C. 167), vergütet. 
8) Wer eine ihm zugegangene Liquidation vier Wochen lang unberichtiget 
läßt, ist sofort mit Exekution zur Zahlung anzuhalten, jevoch bleibt den 
Behörden verstattet, in einzelnen dringenden Fällen diese Frist bis zu drei 
Monaten, von Einhändigung des Kostenverzeichnisses an, zu erstrecken. Jede 
weitere Frist, sowie jeder Erlaß ist lediglich bei dem Finanz-Departement 
des Staats-Ministeriums auszubringen. Auf die Beitreibung der Sporteln 
und Separat-Gebühren durch die Rechnungsämter findet das Gesetz vom 
11. Dezember 1850 in gleichem Maaße, wie hinsichtlich der Steuern, 
Anwendung. 
9) Alle Rechnungsführer der Großherzoglichen Kassen sind verpflichtet, auf den 
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Antrag einer Großherzoglichen Sportel-Einnahme den Betrag der Spor- 
teln und der Gebühren, welche Staatsdiener, die mit ihren Besoldungen 
auf solche Kassen gewiesen sind, zu zahlen haben, durch Besoldungsabzüge 
beizubringen und an die betroffene Sportel-Einnahme einzusenden. 
Die Erhebung von Kosten durch Postvorschuß ist nur dann zulässig, 
wenn die diesfallsige Liquidation dem Zahlungspflichtigen früher bereits 
behändigt worden und die gesetzliche Zahlungsfrist von vier Wochen fruchtlos 
verstrichen ist, oder wenn der Zahlungspflichtige sich damit im Voraus für 
einverstanden erklärt hat, oder endlich, wenn derselbe im Auslande wohnt. 
Geldstrafen sind ohne Ausnahme von der Behörde, bei welcher die Un- 
tersuchung geführt worden ist, selbst von Amtswegen beizubringen und dann 
erst an die Kasse, wo sie zu verrechnen sind, abzuliefern.
	        
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